vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 37/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf einer vermieteten Produktionshalle als Geschäftsveräußerung im Ganzen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Verkauf einer vermieteten Produktionshalle stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn diese unter Beibehaltung ihres Verwendungszwecks in das erwerbende Unternehmen integriert wird.
  2. Die Anforderungen, ob ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen nicht steuerbar übereignet wird, sind unter Berücksichtigung der Regelung der 6. EG-Richtlinie zu bestimmen.
  3. Zum Begriff der Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, 1 Nr. 1, § 15a; 6. EG-Richtlinie Art. 5 Abs. 8

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.08.2007; Aktenzeichen V R 37/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb auf einem von ihr in 1999 mit einer Produktionshalle bebauten Grundstück in V ein Vermietungsunternehmen. Das Mietobjekt war der einzige Unternehmensgegenstand der Klägerin. Ihre Umsätze versteuerte sie nach vereinbarten Entgelten.

Nach Fertigstellung vermietete die Klägerin das Grundstück an die G GmbH. Gemäß § 9 Abs. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 12 a UStG hatte sie auf die Umsatzsteuerfreiheit der Mieteinnahmen verzichtet und zur Umsatzsteuer optiert. Die G GmbH zahlte keine Mieten. Am 30. Juni 2000 wurde gegen sie das Insolvenzverfahren eingeleitet. Am 12. Juli 2000 ordnete das Amtsgericht V die Zwangsverwaltung über das Grundstück der Klägerin und dessen Zwangsversteigerung an. Mit notariellem Vertrag des Notars W vom 20. September 2000 wurde das Grundstück an die L GmbH verkauft. Der Kaufpreis betrug „580.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer”. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen. Eine Abrechnung, in der Umsatzsteuer auf den Kaufpreis gesondert ausgewiesen ist, liegt nicht vor. Der Mietvertrag über das Grundstück wurde vom Insolvenzverwalter des Mieters zum 31. Oktober 2000 gekündigt. Die L GmbH integrierte das Grundstück in ihr Unternehmen und nutzte es für ihre unternehmerische Tätigkeit selbst.

Die Klägerin erklärte keine Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Grundstücks, da sie davon ausging, dass es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte. Abweichend von der Steuererklärung, der der Beklagte zunächst zustimmte, setzte der Beklagte die Umsatzsteuer aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von 92.800 DM durch Änderungsbescheid fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG vor. Da im Kaufvertrag auch keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, sei die Festsetzung einer Umsatzsteuer aus dem Grundstücksverkauf rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 2000 auf - 5.559,50 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, weil der Mietvertrag zum 31. Oktober 2000 von dem Insolvenzverwalter der Mieterin gekündigt worden sei. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen hätte den Übergang und die Fortführung des Mietverhältnisses auf die Erwerberin erfordert. Die festgesetzte Umsatzsteuer sei daher rechtmäßig. Zumindest sei eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a UStG vorzunehmen. Eine steuerpflichtige Vermietung habe längstens bis zum 20. September 2000 vorgelegen. Die steuerfreie Behandlung des Grundstücksverkaufes durch die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes stelle eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Erstjahr mit der Folge dar, dass eine Vorsteuerkorrektur für 8,5 Jahre ab dem Veranlagungszeitraum 2000 vorzunehmen sei. Durch die Änderung ergebe sich zu Lasten der Klägerin ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 80.963,94 DM (95.251,70 DM x 8,5/10 Jahre).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Übertragung des Grundstückes der Klägerin mit Produktionshalle ist gemäß § 1 Abs. 1 a UStG eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, die weder eine Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG noch eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15 a UStG begründet.

Gemäß § 1 Abs. 1 a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Da § 1 Abs. 1 a UStG zur Umsetzung des Artikel 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie eingeführt wurde, sind die Anforderungen, ob ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen nicht steuerbar übereignet wird, nicht nach denen des nationalen Steuerrechts, sondern nur unter Berücksichtigu...

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