vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 3/22)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung anhand durchschnittlicher Tagesumsätze

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse besteht eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach; Hinzuschätzung der Höhe nach anhand eines durchschnittlichen Tagesumsatzes sowie durchschnittlicher Gästezahlen als grobe, aber (noch) geeignete Schätzungsmethode.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Alt. 2

 

Streitjahr(e)

2011, 2012, 2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2023; Aktenzeichen X R 3/22)

 

Tatbestand

Streitig sind vorgenommene Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung (Ap) in den Streitjahren 2011 bis 2014

Seit 1999 betrieb der Kläger ein Restaurant sowie diverse Bringdienste und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Seit Sommer 2017 wird das Restaurant vom Kläger verpachtet und seit August 2017 von der X-GmbH betrieben. Alleinige Gesellschafterin der X- GmbH ist die Y-Ltd. mit Sitz in Großbritannien. Der Kläger selbst ist seit August 2017 bei der GmbH als Angestellter nichtselbständig tätig.

Die Veranlagungen zur Einkommensteuer der Streitjahre erfolgten zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß, wobei die Bescheide für 2012 und 2013 gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust wurde auf den 31.12.2011 und den 31.12.2012 festgestellt. Auf den 31.12.2013 war eine gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) mangels vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht mehr durchzuführen. Die Umsatzsteueranmeldungen für 2011 bis 2013 standen gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau las der Beklagte die elektronische Registrierkasse des Klägers aus. Der Kläger hatte seit Betriebseröffnung im Jahr 1999 eine elektronische Registrierkasse SKS TS 400 benutzt. Diese Kasse war nicht in der Lage, alle Einzeldaten für 10 Jahre zu speichern. Eine Aufrüstung der Kasse durch Softwareanpassungen und Speichererweiterungen war bauartbedingt nicht möglich. Bei der Kassenauslesung stellte der Beklagte fest, dass die ausgedruckten Berichte (Warengruppenbericht, Bedienerbericht, Zeitzonenbericht etc.) keine Umsätze der vorangegangenen Tage auswiesen. Die Uhrzeit der ausgedruckten Abfragen habe um 00:45 Uhr begonnen. Nach Klägerangaben sei während der Kassenauslesung die Sicherung herausgesprungen, weshalb die Stromzufuhr unterbrochen worden sei. Deshalb seien die Kassendaten der vorherigen Tage gelöscht worden. Des Weiteren stellte der Beklagte fest, dass die Einzeldaten zu den Bringdienstbestellungen nicht gespeichert worden und nur Kundendaten vorhanden waren.

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau händigte der Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zur Kassenführung aus und wies den Kläger bei der Besprechung der Ergebnisse am 21.05.2015 darauf hin, die festgestellten Mängel künftig abzustellen.

Mit Prüfungsanordnung vom 21.05.2015 ordnete der Beklagte eine allgemeine Außenprüfung (Ap) für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 2011 bis 2013 an. Die am 13.07.2015 begonnene Ap gelangte u.a. zu folgenden Feststellungen:

Kassenführung des Restaurants

Für jeden Öffnungstag hätten fortlaufend nummerierte Z-Bons vorgelegen, jedoch lägen erhebliche Mängel bei der Kassenführung vor:

  • Die Programmieranleitung und die Programmausdrucke nach jeder Änderung sowie die Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeicher u.ä. hätten nicht vorgelegt werden können (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO-, Schreiben des BMF vom 09.01.1996, BStBl. I 1996, 34).
  • · Die mit Hilfe der Registrierkasse erstellten Rechnungen seien nicht aufbewahrt worden.
  • · Die Tagesendsummenbons (Z-Bons) hätten die Zahlungswege (Bar, EC etc.) nicht ausgewiesen.
  • · Die im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (z.B. Kellnerberichte) seien nicht aufbewahrt worden.

Rabatte und Gutscheine

Die Ap stellte fest, dass der Kläger Rabatte in Form von Gutscheinen gewährte (z.B. zwei Gerichte zum Preis von einem, über die Homepage oder ausgehändigt im Restaurant). Nach dem Vortrag des Klägers seien die Tageseinnahmen inklusive Gutscheinwert ermittelt und der Gutscheinwert nachträglich als Erlösminderung über das Sachkonto Nr. 8790 gebucht worden.

Aus einem Bewirtungsbeleg anlässlich eines Testessens mit einem Gutschein am 01.12.2015 sei ersichtlich gewesen, dass Kunden lediglich Bons über die tatsächlich gezahlten Beträge, ohne Buchung eines Gutscheinbetrages, erhalten hätten.

Die Separierung von Umsätzen durch Umbuchung auf ein anderes Konto habe nach Auffassung der Ap zum Ausweis eines nicht korrekten Kasse...

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