vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Beendigung des Organschaftsverhältnisses und Vorsteuerkorrektur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses.
  2. Die Regelungen über die Organschaft sind europarechtskonform.
  3. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt zwingend zum Eintritt der damit einhergehenden Rechtsfolgen.
  4. Solange mangels Eigentumsübertragung die wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung bestehen bleibt, bleibt auch das Organschaftsverhältnis bestehen.
  5. Ist die Uneinbringlichkeit einer Forderung vor Beendigung der Organschaft eingetreten oder folgt gleichzeitig durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowohl die Beendigung der Organschaft als auch die Uneinbringlichkeit, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den (vormaligen) Organträger.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 17; InsO § 22

 

Tatbestand

Der Kläger war mit dem Einzelunternehmen A KG, Inh. … A, unternehmerisch tätig. Das Unternehmen war im Handelsregister eingetragen. Der Kläger war ferner u.a. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der „A T GmbH”, die 2001 in „RF GmbH” (R-GmbH) umbenannt wurde, sowie der L H GmbH (L-GmbH).

Der Kläger verpachtete der R-GmbH seit dem 01.06.1985 das ihm gehörende Grundstück X 8 in W, sowie bewegliches Anlagevermögen (Maschinen und maschinelle Anlagen, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen, Werkzeuge etc.), das aus seinem Einzelunternehmen stammte. Der Pachtzins für das Grundstück, aufstehende Gebäude und Nutzflächen betrug zuletzt monatlich 45.000,00 DM und für die Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens monatlich 65.250,00 DM. Der L-GmbH vermietete er seit dem 01.08.1991 Maschinen und Einrichtungen. Gegenstand der L-GmbH war die Herstellung von Leimholzriegeln und die Holzverarbeitung, sowie alle damit artverwandten Geschäfte. Die L-GmbH erbrachte ihre Leistungen fast ausschließlich gegenüber der R-GmbH, von der sie wirtschaftlich abhängig war. Insgesamt war die Türenfertigung auf drei Grundstücke des Klägers, die X 4, X 6 und X 8 verteilt. In der X 4 erfolgte die Riegelfertigung und Verleimung zu Rohtüren, in der X 8 Bohrung, Sägung, Verleimung und Lackierung und in der X 6 Kleinbearbeitungen wie Griff- und Armaturenverschraubungen sowie Verpackung und Einlagerung. Zwischen dem Kläger und der R-GmbH, sowie der L-GmbH bestand umsatzsteuerlich Organschaft. Diese umfasste noch zwei weitere Organgesellschaften.

Mit Datum vom 02. Juli 2001 schloss der Kläger einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der „A, Haustürenvermietungs GmbH & Co. KG” (GmbH & Co. KG). In der Vorbemerkung zum Gesellschaftsvertrag heißt es: „Die Gesellschaft ist zum 01.07.2001 aus dem Einzelunternehmen A KG, Inh. … A hervorgegangen, in dem die RY H GmbH (zukünftig A Haustüren GmbH) als Komplementärin in das Einzelunternehmen eingetreten ist und der bisherige Inhaber…A in die Stellung eines Kommanditisten getreten ist. Dem Gesellschaftsverhältnis liegen die nachstehenden Regelungen zugrunde:” Der Gesellschaftsvertrag ist nicht notariell beglaubigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.

Am 15. August 2001 beantragte der Kläger als alleiniger Gesellschafter - Geschäftsführer der R-GmbH und der L-GmbH - die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaften. In dem Antrag der R-GmbH wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei und die Hausbank der Gesellschaft, die Kreissparkasse M, seit einigen Tagen keine Zahlungen mehr ausführe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden könnten, die Kreditkündigung jedoch noch nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzantrag Bezug genommen. Die Kündigung der Kredite durch die Kreissparkasse M erfolgte am 14. August 2001 und ist dem Kläger am 16. August 2001 zugegangen.

Mit Schreiben vom 1. August 2001 kündigte der Kläger unter seinem Namen den Pachtvertrag gegenüber der R-GmbH fristlos mit der Begründung, dass das Unternehmen mit den Pachtzahlungen erheblich im Rückstand sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben verwiesen.

Mit Beschluss vom 22. August 2001 erließ das Amtsgericht M ein allgemeines Verfügungsverbot und bestellte für beide GmbHs einen vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 InsO. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 wurde über beide GmbHs das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der L-GmbH vom 01.10.2001 beschäftigte diese im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 17 Arbeitnehmer, die bei der R-GmbH eingesetzt waren, um dort vorhandene Aufträge abzuarbeiten. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der R-GmbH vom 01.10.2001 wurden die Arbeitnehmer Mitte August 2001 von der Arbeit freigestellt.

Am 4. September 2001 meldete der Kläger mit notarieller Begla...

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