rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des abzuspaltenden Buchwerts bei Veräußerung von Milchquotenmengen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Abspaltung der Milchreferenzmenge vom Wirtschaftsgut Grund und Boden hat zur Folge, dass die Anschaffungskosten für den Grund und Boden nach Maßgabe der Gesamtwertmethode der Milchreferenzmenge zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 21.1.1999 IV R 27/99, BStBl II 1999, 638).
  2. Diese Aufteilung ist – theoretisch betrachtet – im Zeitpunkt des in Krafttretens des MGV, bezogen auf das Wertverhältnis zum Stichtag (1.7.1970), vorzunehmen.
  3. Als Buchwert der Milchreferenzmenge ist daher der Anteil des am 25.5.1984 geltenden Grundstückswertes anzusetzen, der dem am 1.7.1970 bestehenden Wert der Möglichkeit zur Milcherzeugung und -vermarktung entspricht.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 55 Abs. 1 S. 1; MGV

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung eines Milchlieferrechts (Milchreferenzmenge) entstanden ist und in welcher Höhe die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben.

Der Kläger bewirtschaftete bis Februar 2000 seinen in W belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als aktiver Landwirt. Er betrieb den Hof seit Juni 1998 als Milchviehhof, nachdem seine Mutter ihm den Hof gegen Zahlung einer dauernden Last i.H.v. ... DM monatlich und Einräumung eines durch Reallast abgesicherten Wohnrechts überlassen hatte... Die Milchquote des Betriebes betrug 155.155 Kilogramm (kg). Im Februar 2000 (08.02.2000) veräußerte der Kläger die Milchquote für 232.732,50 DM (155.155 kg à 1,50 DM und zusätzlich eine freie Milchmenge für 4.500 DM (15.000 kg zu 0,30 DM).

Das FA ermittelte einen Gewinn in Höhe von 66.716 DM aus der Veräußerung der Milchquote wie folgt:

Erlös

232.732 DM

Buchwert: 155.155 kg á 1,07 DM =

166.015,85 DM

Gewinn:

66.716 DM

Den Betrag von 1,07 DM ermittelte das FA nach Maßgabe der Tabelle in Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 14.01.2003 (Az. IV A 6 – S 2134-52/02). Dabei legte es als durchschnittlichen Verkehrswert pro qm im Gebiet „Wiesmoor” zum 02.04.1984 2,20 DM/qm zugrunde. Diesen Betrag minderte der Beklagte um 10% und ermittelte einen durchschnittlichen Verkehrswert zum 01.07.1970 von 1,95 DM/qm. Es legte zudem - abgeleitet aus dem Einheitswert zum 01.01.1964 - eine durchschnittliche Ertragsmesszahl des Betriebes von 33,5 zugrunde. Bei Ansatz dieser Ausgangsgrößen ergibt sich nach Auffassung des BMF, der das Finanzamt folgt, ein Buchwert von 1,07 DM (vgl. Rz. 18 des BMF-Schreibens, a.a.O.).

Der Kläger ist der Auffassung, er habe durch die Veräußerung der Milchmengen keinen Gewinn realisiert. Ein solcher Gewinn entstehe - wie sich aus dem BFH-Urteil vom 05.03.1998, BStBl II 2003, 56 ergebe - erst dann, wenn die Summe der Teilwerte – Lieferrecht sowie Grund und Boden - den doppelten Ausgangbetrags nach § 55 Abs. 1 EStG überstiegen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das BMF-Schreiben vom 14.01.2003 sei nicht mit der BFH-Rechtsprechung vereinbar. Bei einer zeitlich versetzten Veräußerung von Milchquote und Grund und Boden dürfe die Abspaltung von Grund und Boden sowie Milchreferenzmenge nicht zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen führen. Bei richtiger Berechnung ergebe sich vielmehr ein - gem. § 55 Abs. 6 EStG - nicht abziehbarer Verlust. Der Kläger ermittelte einen Verlust aus der Veräußerung der Milchquote:

Gesamterlös:

237.232 DM (232.732 DM + 4.500 DM)

zzgl. Entnahmewert Grubo zum 30.04.2004

182.218 DM

Gesamt

419.450 DM

./. Buchwert

673.295 DM

(Nicht abziehbarer) Verlust

./. 253.845 DM

Der Kläger hatte zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.219 DM erklärt. In dem Betrag von 5.219 DM waren keine Einnahmen aus Konten bei der Kreissparkasse A. enthalten. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 7.624,26 DM an, nachdem es festgestellt hatte, dass der Kläger bei der Kreissparkasse A. einen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.150 DM erteilt hatte. Zwischenzeitlich hat der Kläger Selbstanzeige erstattet und Zinsen in Höhe von 7.432 DM erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1999 vom 11.01.2002 und 2000 vom 29.08.2005 in der Fassung der Einspruchsbescheide die Einkommenssteuer 1999 auf 889,41 € und die Einkommensteuer 2000 auf 0 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, das Finanzamt habe den Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferrechts ordnungsgemäß ermittelt. Der BFH habe an der sogenannten Einheitsbetrachtung nicht festgehalten. Außerdem habe der Kläger den Abspaltungsbetrag nicht nach den Wertverhältnissen zum 02.04.1984 ermittelt, sondern den Verkehrswert des Grund und Bodens aus dem Jahre 2004 nebst dem Verkaufserlös der Milchreferenzmenge dem Buchwert des Grund und Bodens gem. § 55 Abs. 1 EStG gegenüber gestellt. Mangels detaillierter Angaben über die maßgeblichen Wertverhältnisse durch den Kläger habe der Abspaltungsbe...

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