OFD Hannover, Verfügung v. 3.9.1999, S 2246 - 22 - StO 232/S 2246 - 44 - StH 241

Ein Gremium der gemeinsamen Steuerverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen hat mit Wirkung vom 1.1.1999 ein neues Vergütungssystem für ärztliche Laborleistungen beschlossen.

Das bis zum 30.6.1999 geltende Abrechnungssystem bewertet Laborleistungen mit Punkten, die nach bestimmten Verteilungsregelungen vergütet werden. Vom 1.7.1999 an wird zusätzlich ein sog. „Vergütungssplitting” eingeführt. Die Leistungen werden nunmehr in einen analytischen und einen ärztlichen Honorarteil aufgeteilt. Für die analytischen Leistungen werden bundeseinheitliche Kostensätze festgesetzt, während für die Honorierung der ärztlichen Leistungen als neues Element ein Wirtschaftlichkeitsbonus eingeführt wird. Hiermit soll ein Anreiz gesetzt werden, die für das Allgemein- und Speziallabor getrennten Budgets nicht zu überschreiten.

Das neue Verfahren ermöglicht es, die Vergütungen für den analytischen vom ärztlichen Honorarteil zu trennen. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob sich aufgrund dieser Trennungsmöglichkeit die bisherige Zuordnung der Tätigkeit zu den freiberuflichen Einkünften i.S. des § 18 EStG verändert und nunmehr gewerbliche Einkünfte anzunehmen sind.

Nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die steuerliche Behandlung allein durch die Trennung der Laborarbeiten in einen technischen und einen ärztlichen Honorarteil nicht in Frage gestellt. Durch das neue Vergütungssystem ändert sich nicht die Art der ärztlichen Tätigkeit, d.h. der Charakter der Erfüllung des Untersuchungsauftrags als ärztliche Leistung bleibt unverändert bestehen.

Zu einer anderen Qualifizierung der Einkünfte eines Laborarztes kann es nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch dann kommen, wenn die Tätigkeit des Arztes nicht mehr als eigenverantwortlich angesehen werden kann § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) (vgl. BFH vom 21.3.1995, XI R 85/93, BStBl 1995 II S. 732). Nach dem BFH-Urteil vom 11.7.1991, VI R 102/90 (BStBl 1992 II S. 413) ist im übrigen eine einheitliche Erfassung der Einkünfte nur dann geboten, wenn die Betätigungen sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, daß nach der Verkehrsauffassung ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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