OFD Koblenz, Verfügung v. 6.6.2005, S 2252 A

Das FG Saarland hatte mit Urteil vom 5.8.2002 (1 K 331/02, EFG 2002 S. 1435) entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Gesellschaft (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen können. Im anschließenden Revisionsverfahren Az. VIII R 64/02 hat der BFH mit Urteil vom 5.10.2004 die v.g. FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiermit hat der BFH den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass bei Überschusseinkünften nach Wegfall der Einkunftsquelle hinsichtlich der früheren Einkünfte grundsätzlich kein nachträglicher Werbungskostenabzug möglich ist, bestätigt. Ungeachtet der Veranlassung der Aufwendungen entfällt durch Wegfall der Einkünfteerzielung der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart.

Als letzten Zeitpunkt, bis zu dem Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung oder Refinanzierungskosten einer kapitalersetzenden Bürgschaftszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind, hat der BFH mit Urteil vom 19.4.2005, VIII R 45/04 den Zeitpunkt bestimmt, in dem ein Auflösungsverlust/-gewinn oder ein Veräußerungsverlust/-gewinn entstanden ist.

Darüber hinaus sind die o.a. Schuldzinsen auch nicht im Rahmen des § 17 EStG abzugsfähig, weil nachträgliche Aufwendungen des Anteilseigners bei § 17 EStG nur insoweit berücksichtigungsfähig sind, als es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, nicht um lfd. Werbungskosten. Insoweit ruhende Einspruchsverfahren können nunmehr entschieden werden.

Beim BFH anhängig ist insoweit z.Zt. nur noch die Frage des mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach Einbringung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Az. VIII R 28/04, vorgehend FG München vom 26.1.2004, 2 K 2468/97); gleich gelagerte Fälle können weiterhin nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 17

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