Leitsatz

Die Annahme nachträglicher Herstellungskosten i.S.d. § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG setzt zumindest eine räumliche Beziehung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zu dem Objekt voraus, das sie ergänzen oder vervollständigen sollen.

 

Normenkette

§ 10e Abs. 1 EStG , § 10e Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Das Einfamilienhaus der Kläger wurde nach § 7b EStG gefördert. 1989 planten die Kläger einen umfassenden Aus- und Umbau dieses Hauses durch Erweiterung der Wohnfläche sowohl im Erdgeschoss wie im Dachgeschoss im Norden und im Süden des Hauses sowie durch Änderung der Raumaufteilung. Der 1989 gestellte Bauantrag betraf allerdings lediglich die Verlegung des Eingangsbereichs und geringe Wohnraumerweiterungen im Süden des Erdgeschosses sowie des Dachgeschosses, für die ab 1989 jährlich Sonderausgaben nach § 10e Abs. 2 EStG beantragt und gewährt wurden.

1992 beantragten die Kläger die Genehmigung der bereits 1989 geplanten Wohnraumerweiterung im nördlichen Erd- und Dachgeschoss und machten die insoweit entstandenen Kosten als Sonderausgaben gem. § 10e EStG geltend. Dies lehnte das FA wegen Objektverbrauch nach § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG ab. Auf die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage entschied das FG durch Zwischenurteil zugunsten der Kläger. Dieses hat das FA angefochten.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH sind die im Jahr 1992 getätigten Aufwendungen keine nach § 10e Abs. 3 Satz 2 EStG berücksichtigungsfähigen nachträglichen Herstellungskosten des im Jahr 1989 vorgenommenen An- und Umbaus.

Nachträgliche Herstellungsarbeiten an dem Einfamilienhaus seien die 1992 entstandenen Aufwendungen schon deshalb nicht, weil die Aufwendungen erst nach Ablauf des Abzugszeitraums für die Förderung des Hauses entstanden seien. Es lägen auch keine nachträglichen Herstellungsarbeiten an dem 1989 erstellten Objekt "Hauserweiterung" vor, weil zwischen dem 1989 und dem 1992 durchgeführten Erweiterungsvorhaben keine räumliche, bautechnische Verbindung bestehe.

 

Hinweis

Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG bzw. nach dem EigZulG ist für jeden Steuerpflichtigen auf ein Objekt, bei zusammenveranlagten Eheleuten auf insgesamt zwei Objekte begrenzt, die jeweils auch hinsichtlich eines Ausbaus oder Erweiterung förderbar sind. Dabei werden bei der Bestimmung des "Objekts" i.S.d. § 10e Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG bzw. des § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EigZulG "mehrere Ausbauten und Erweiterungen" zusammengefasst, wenn sie eine "einheitliche Maßnahme" bilden (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.3.2000, 14 K 5858/99, EFG 2000, 736; zu § 2 Abs. 2 EigZulG BMF-Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Rdnr. 34).

Danach ist ein einheitliches Objekt nur gegeben, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den "mehreren Ausbauten und Erweiterungen" besteht. Denn § 10e Abs. 2 EStG begünstigt nur Baumaßnahmen, die in einem gegenüber der Gebäudeerrichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns "wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden" (vgl. BFH, Urteil vom 24.2.1999, X R 2/96, BFH/NV 1999, 1083: Kein zeitlicher Zusammenhang, wenn zwei Jahre nach Fertigstellung eines Ausbaus im Dachgeschoss ein Anbau an das Wohnhaus errichtet wurde).

Hinzukommen muss nach der Rezensionsentscheidung eine räumliche Beziehung nachträglicher Herstellungsarbeiten zu dem ergänzten oder vervollständigten Objekt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.7.2002, X R 31/99

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