Kommentar

Führt die Festsetzung einer Steuer zu einer Steuernachforderung, sind Nachforderungszinsen zu erheben ( § 233 a AO ), z. B. bei Körperschaftsteuern für 1989 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also ab 1. 4. 1991. Eine GmbH hat sich gegen einen solchen Zinsnachforderungsbescheid gewandt, weil der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1989 keine Steuernachforderung enthielt. Die Steuernachforderung ergab sich erst aufgrund eines später ergangenen Änderungsbescheids für 1989, mit dem der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid wegen Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses geändert worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Nachforderung aus dem ursprünglichen Steuerbescheid oder einem späteren Änderungsbescheid ergibt, sondern auf das abstrakte Entstehen der Steuernachforderung . Demgemäß sind auch Steuernachforderungen zu verzinsen, wenn sich diese aus einer Steuerfestsetzung ergeben, durch die die ursprüngliche Steuerfestsetzung rückwirkend i.S.d. § 175 AO geändert wird. Der Umstand, daß sich für den Steuerschuldner aufgrund der vorherigen Steuerfestsetzung kein Zins- oder Liquiditätsvorteil ergeben hat, steht dem nicht entgegen ( Zinsen auf Steuern ; Änderungsvorschriften ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.07.1997, I R 25/96

Anmerkung

Anmerkung: Der I. Senat weicht mit überzeugenden Gründen von einem Beschluß des VIII. Senats ab.

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