Kommentar

Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen in einem Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, sofern die tatsächlich angefallenen Pflege kosten von den zu den Aufwendungen der üblichen Lebensführung zählenden reinen Unterbringungs kosten abgrenzbar sind (vgl. § 33 EStG ; BFH, Urteil v. 29. 9. 1989, III R 129/86, BStBl 1990 II S. 418 ). Der Abzug der Aufwendungen ist jedoch ausgeschlossen , soweit der Unterstützende von dem Angehörigen dessen gesamtes sicheres Vermögen in einem Zeitpunkt übernommen hat, als dieser sich bereits im Rentenalter befand ( Pflegekosten ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.11.1996, III R 38/95

Zur Erläuterung:

Der BFH versagte den Abzug als außergewöhnliche Belastung wegen fehlender Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG , § 33a Abs. 1 EStG nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hatte, den Aufwendungen auszuweichen (BFH, Urteil v. 18. 11. 1977, VI R 142/75, BStBl 1978 II S. 147). Entscheidend ist, ob die Ereignisse , deren Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig waren. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige eine der wesentlichen Ursachen aus für ihn nicht zwangsläufigen Gründen selbst gesetzt hat (BFH, Urteil v. 19. 5. 1995, III R 12/92, BStBl 1995 II S. 774). Diese Voraussetzung verneinte der BFH im Streitfall, weil der Vater des Steuerpflichtigen in 1973 – seinerzeit 65jährig – sein Einfamilienhausgrundstück unentgeltlich unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf seinen Sohn übertragen und 1980 auch noch die Löschung seines im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrechts bewilligt hatte. Unter diesen Umständen habe stets mit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit gerechnet werden müssen. Es sei deshalb keine ungewöhnliche und außerhalb der Lebenserfahrung liegende, sondern vielmehr eine adäquate Folge der bürgerlich-rechtlich vorbehaltlosen Übertragung aller Vermögenswerte an einen nahen Angehörigen, daß dieser bei späterer Bedürftigkeit des Vermögensüberträgers für diesen eintreten müsse . Daß der Bedürftige bis zum Konkurs 1982 ein Bauunternehmen geführt hatte, das eine ausreichende Existenzgrundlage dargestellt hatte, führte zu keiner anderen Betrachtung. Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn das übernommene Vermögen bis zum Eintritt der Bedürftigkeit aufgezehrt gewesen wäre.

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