Leitsatz

Terminnot oder berufliche Unabkömmlichkeit sind nichts stets ein zwingender Grund für eine Terminverlegung.

 

Sachverhalt

Die Kläger wandten sich gegen einen Bescheid des Finanzamts, mit dem die Einkommensteuer 2000 und 2001 geschätzt wurde. Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg, so dass Klage erhoben wurde. Die Kläger führten an, die Einspruchsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen die Kläger nicht. Die Kläger hatten kurzfristig eine Verlegung beantragt, da sie beruflich unabkömmlich seien.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Schwerpunkt der Entscheidung lag allerdings auf der Frage, ob hier in Abwesenheit der Kläger verhandelt werden durfte. Dies bejahte das Gericht, da nur aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden kann. Die Gründe für diese Aufhebung oder Verlegung müssen glaubhaft gemacht werden. Dies sei hier nicht geschehen. Zwar können berufliche Gründe durchaus erhebliche Gründe darstellen, diese sind hier aber nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass es sich um einen beruflichen Termin gehandelt habe, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant gewesen sei. Der schlichte Hinweis auf eine vom Kläger vorzunehmende Präsentation reiche nicht aus.

 

Hinweis

Die Entscheidung behandelt die Frage, wann ein Termin für eine mündliche Verhandlung verlegt werden kann. Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, wenn ein wesentlicher Grund glaubhaft gemacht wird (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Es reicht also nicht jeder Grund aus, auch wenn in der Praxis die Finanzgerichte meist recht großzügig sind, wenn ein Termin verlegt werden soll. Dass dies allerdings nicht stets so sein muss, zeigt die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz. Auch nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 19.11.2001, IX B 42/01 (NV), BFH/NV 2002 S. 515 und Beschluss v. 29.7.2003, V B 11/02 (NV), BFH/NV 2004 S. 59) hat die Terminplanung des Gerichts im Regelfall Vorrang. Deswegen sollte bei einem Antrag auf Terminverlegung durchaus darauf geachtet werden, dass ein wesentlicher Grund vorliegt und dieser anhand der zur Verfügung stehenden Mittel glaubhaft gemacht werden kann, wenn das Gericht es verlangt (siehe Seer, in Tipke/Kruse, FGO, § 91 FGO Tz. 16).

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2009, 5 K 2461/08

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