Wie eingangs bereits dargelegt, hat sich bei den Insolvenzverwaltern teilweise die Praxis durchgesetzt, nicht den Insolvenzvertiefungsschaden der Schuldnerin gegenüber dem Steuerberater geltend zu machen, sondern aus abgetretenem Recht die (vermeintlichen) Ansprüche der Geschäftsführung gegenüber dem Steuerberater.

Die wirksame Abtretung solcher Ansprüche birgt zahlreiche rechtliche Hürden, auf deren vertiefte Darlegung hier im Einzelnen verzichtet werden soll. Im Wesentlichen stellen sich bei der Abtretung Probleme für den Insolvenzverwalter – und zwar, wie er im Zuge der Abtretung mit seinen Ansprüchen gegenüber der Geschäftsführung zu verfahren gedenkt (Gehen die Ansprüche unter? Werden sie lediglich gestundet und erfüllungshalber abgetreten? Ist eine wirksame Abtretung ohne Zahlung der Geschäftsführung möglich?). Auf die Ausgestaltung dieser Abtretungsvereinbarung hat der steuerliche Berater in der Regel keinen Einfluss. Die Verhandlungen über die Vereinbarung und ihren Abschluss finden in der Regel bilateral zwischen Insolvenzverwalter und Geschäftsführung statt.

Wichtig erscheint jedoch Folgendes: Zu Beginn des Insolvenzverfahrens ist die Kommunikation durch den Insolvenzverwalter teilweise sehr "freundlich". Ihm ist daran gelegen, Informationen durch die Geschäftsführung und den Steuerberater zu erhalten.

Beraterhinweis Um den Insolvenzverwalter nicht mit unnötigen Informationen zu "füttern", ist bei der Erteilung von Auskünften Vorsicht geboten. Sofern offene Honoraransprüche gegenüber der insolventen GmbH bestehen, sollte die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes geprüft werden.

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