Rz. 20

Der Fall einer erneuten Beauftragung eines StB in derselben Angelegenheit dürfte äußerst selten sein. Jedenfalls führen aber Erweiterungen des Auftrages in derselben Angelegenheit dazu, dass die Summe der Gebühren so begrenzt wird, als sei von vornherein ein einheitlicher Auftrag erteilt worden.

 

Rz. 21

Der Bestimmung des Abs. 5 kommt nur bei der "Wertgebühr" und der "Betragsrahmengebühr" praktische Bedeutung zu, da sich bei Leistungen, die mit der "Zeitgebühr" zu berechnen sind, die Frage der Gesamtbetrachtung nicht stellt. Die zusätzliche Tätigkeit, zu der nachträglich beauftragt wurde, wird sich jedenfalls aber bei der Bemessung der Gebührenhöhe niederschlagen.

 

Rz. 22

Abs. 5 Satz 2 enthält eine Regelung zur weiteren Tätigkeit nach längerer Zeit. Ist ein früherer Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit nunmehr als neue Angelegenheit. Damit sollen Unbilligkeiten vermieden werden, da sich der StB regelmäßig nach einer längeren Zeit neu einarbeiten muss. Als Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, ist der Zeitpunkt der Erledigung des Auftrags gewählt worden, der auch die bis dahin entstandenen Gebühren fällig werden lässt (§ 7). Auf Kalenderjahre – nicht Jahre – wird abgestellt, weil der Zeitpunkt der Erledigung des Auftrages oft nicht mehr präzise bestimmt werden kann. Hierdurch sollen Auseinandersetzungen zwischen StB und Mandant vermieden werden.

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