[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fahrbahnreinigung und Werkstattleistungen nicht begünstigt

    Die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus ist als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße dagegen nicht. Auch für in der Werkstatt eines Handwerkers erbrachte Leistungen gibt es die Steuerermäßigung nicht.

    Hintergrund

    Der Kläger machte Kosten für die Straßenreinigung (100 EUR) als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Die Straßenreinigung (Fahrbahn und Gehweg) wurde vom Land als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hatten die Anlieger zu 75 % zu tragen. Darüber hinaus begehrte der Kläger die Steuerermäßigung für Aufwendungen für Tischlerarbeiten (Lohnkosten 980 EUR) als Handwerkerleistungen. Hierbei handelte es sich um die Reparatur eines Hoftors, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt repariert und anschließend wieder eingebaut wurde.

    Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, dagegen entschied das Finanzgericht zugunsten des Klägers.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

    Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung wird im Gesetz nicht definiert. Der Bundesfinanzhof verlangt, dass die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Auch hierbei muss es sich jedoch um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

    Davon ausgehend waren sind die Kosten des Klägers für die Reinigung des Gehwegs begünstigt. Die auf den Gehweg entfallenden Kosten sind in vollem Umfang, d. h. auch für den in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwegbereich, begünstigt.

    Bei der Reinigung der Fahrbahn handelt es sich dagegen nicht um eine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. In Städten obliegt die Reinigung der Fahrbahn regelmäßig der Gemeinde als öffentliche Aufgabe und wird von dieser gegen Kostenbeteiligung der Anlieger im Rahmen der Daseinsvorsorge erbracht.

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Entscheidend ist die tatsächliche Erbringung der Leistung. Daher ist eine Handwerkerleistung, soweit sie an einem Haushaltsgegenstand in der Werkstatt des Handwerkers erbracht wird, nicht begünstigt. Denn sie weist lediglich einen funktionalen, nicht auch einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist unerheblich.

  2. Privates Veräußerungsgeschäft: Fristbeginn bei Kaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht

    Wann beginnt die Frist bei einem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn der Kaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht ausgestattet ist? Zu dieser Frage hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

    Hintergrund

    Die Kläger schlossen im notariellen Vertrag v. 21.9.2000 einen Grundstückkaufvertrag über eine noch zu vermessende Teilfläche. Die Kläger verpflichteten sich in dem Vertrag, bis zum 30.6.2002 5 Käufer zu benennen, die einen bestimmten Miteigentumsanteil an dem noch zu vermessenden Grundstück erwerben.

    Die Kläger benannten mit notariellem Vertrag v. 17.4.2001 3 Käufer, einen Miteigentumsanteil erwarben sie selbst. Nach dem ursprünglichen Vertrag wurden daher die Kläger Erwerber des nicht benannten Miteigentumsanteils, den sie mit notariellem Vertrag v. 6.12.2004 veräußerten. Mit notariellem Vertrag vom 25.2.2011 veräußerten die Kläger ihren ursprünglich benannten Miteigentumsanteil an die Eheleute I.

    Das Finanzamt setzte für das Jahr 2011 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. je 37.975 EUR fest. Nach erfolglosem Einspruch wandten sich die Kläger an das Finanzgericht.

    Entscheidung

    Die Klage hatte ...

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