Leitsatz

Lohnsteuerhilfevereine leisten ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen. Die Mitgliedsbeiträge sind so zu bemessen, dass die Selbstkosten des Vereins gedeckt werden. Für die Qualifizierung der Einkünfte – Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte – ist von Bedeutung, ob Lohnsteuerhilfevereine ihre Beratungstätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Bei Lohnsteuerhilfevereinen ist Gewinnerzielungsabsicht im Allgemeinen anzunehmen, weil die Lohnsteuerhilfevereine nachhaltig Beratungstätigkeiten ausüben, am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und zumindest die Absicht einer Vermögensmehrung haben. Demzufolge erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und können entsprechend auch Verluste aus Gewerbebetrieb feststellen lassen ( → Gewerbliche Tätigkeit ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.1998, I R 36/98

Anmerkung

Anmerkung: Im Einzelfall kann ausnahmsweise Gewinnerzielungsabsicht von Lohnsteuerhilfevereinen zu verneinen sein, wenn die Satzung dies vorsieht und die Mitgliederbeiträge entsprechend kalkuliert sind. Im Streitfall muss das FG dies noch aufklären.

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