Rn. 12

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die endgültige Regelung der Ehegattenbesteuerung durch ein Wahlrecht nach § 26 Abs 1 EStG 1958 auf getrennte oder uneingeschränkte Zusammenveranlagung mit entsprechender Tarifgestaltung (bei getrennter Veranlagung Anwendung des Tarifs auf die jeweiligen Einkommen der Ehegatten, bei Zusammenveranlagung Anwendung des Tarifs auf das halbierte Zusammenveranlagungseinkommen und Verdoppelung des sich hiernach ergebenden Steuerbetrags – Splitting –) und Einführung eines für alle Steuerpflichtigen ohne Unterschied des Familienstands einheitlichen Tarifs mit eingefügter Proportionalzone (bis DM 8 000) vor der Progressionszone kennzeichnen dieses Gesetz. Die Kinderfreibeträge werden ab 1958 vor Anwendung des Tarifs vom Einkommen abgezogen. Einen Fortschritt für die praktische Anwendung des EStG bedeutet die Aufnahme sämtlicher Befreiungen auch aus anderen Gesetzen und VO'en in § 3, der ab 1958 damit 52 Nrn enthält. In § 7 werden ab 1958 die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen und unbeweglichen abnutzbaren Anlagegütern reglementiert, die degressive AfA wird in gewissem Rahmen der linearen AfA gleichgestellt, besondere Voraussetzungen brauchen für die degressive AfA nicht mehr vorzuliegen, bei Gebäuden ist sie allerdings noch ausgeschlossen. §§ 7b, 7c EStG werden eingeschränkt, § 7d wird ebenso gestrichen wie § 10 Abs 1 Nr 4 EStG. Die Sonderausgabenhöchstbeträge werden für jeden Steuerpflichtigen auf 1 100 DM, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2 200 DM erhöht. Der Streit um die Besteuerung der Gewinne aus Veräußerungen von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörigen Bodenschätzen wird durch Streichung des § 17a EStG endgültig iSd Steuerfreiheit entschieden. An der Zusammenveranlagung mit Kindern unter 19 Jahren in § 27 Abs 1 wird festgehalten. Von Vergünstigungen für Arbeitnehmer sind namentlich zu erwähnen die neu eingeführte Möglichkeit, Verluste aus § 7b-AfA bereits auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen sowie die Heraufsetzung der Veranlagungsgrenze nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG auf 800 DM.

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