Rn. 30

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch Art 1 des Zweiten StÄndG 1973 vom 18.07.1974 (BGBl I 1489) wurden zahlreiche Änderungen des EStG vorgenommen. So wurde der jetzige Abs 1 Satz 2 des § 1 dieser Vorschrift als Abs 4 angefügt (Festlandsockel). § 14a wurde in einigen Punkten geändert. Die wichtigste Änderung war wohl die Anhebung der Veranlagungsgrenze in § 46 Abs 1 für Personen, bei denen die ESt nach § 32a Abs 2 zu ermitteln ist, von 24 000 DM auf 48 000 DM. Die Fristen für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 7, 8 wurden in das Gesetz übernommen und ausgeweitet, Aufnahme der isolierenden Betrachtungsweise in § 49 Abs 2 EStG.

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