Rn. 33

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG voraus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen "für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Damit korrespondiert die Regelung in Art 168 MwStSystRL, die den Vorsteuerabzug eröffnet, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden". Während die nationale Regelung v Begriff des Unternehmens ausgeht, knüpft die unionsrechtliche Bestimmung an die Ausgangsumsätze an.

Hieraus ergibt sich ein nur scheinbarer Widerspruch. Nach der Rspr des EuGH hängt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug "vom Bezug der Gegenstände oder Dienstleistungen durch einen als solchen handelnden StPfl ab" (EuGH v 19.07.2012, C- 334/10, DStR 2012, 1551; EuGH v 22.03.2012, C- 153/11, DStR 2012, 653 Klub; EuGH v 29.11.2012, C-257/11, DB 2012, 2851 GVM; EuGH v 16.02.2012, C-118/11, DStRE 2012, 1077 Eon Aset; EuGH v 18.10.2012, C-234/11, UR 2012, 921 TETS Haskovo; EuGH v 08.06.2000, C-396/98, UR 2000, 336, 339 Rz 39 Schlossstraße,). Ein StPfl handelt als solcher, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit iSv Art 9 Abs 1 Unterabs 2 MwStSystRL handelt. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes zu beurteilen. Hierbei kommt es insb auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht des StPfl, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung für den Bedarf seines Unternehmens zu verwenden, an (EuGH v 19.07.2012, C- 334/10, DStR 2012, 1551).

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