a) Allgemeines

 

Rn. 207

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Steht fest, dass der Umzug als solcher dem Grunde nach beruflich veranlasst ist, so ist weiter zu prüfen, ob die einzelnen als Umzugskosten geltend gemachten Aufwendungen ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach beruflich veranlasst sind und als WK abgezogen werden können.

Die FinVerw erkennt bei einem beruflich veranlassten Umzug die Aufwendungen insoweit ohne weitere Prüfung als WK an, als einem Beamten nach dem BundesumzugskostenG (BUKG) oder der AuslandsumzugskostenVO (AUV) ein Erstattungsanspruch gegen seinen Dienstherrn zustehen würde (R 9.9 Abs 2 S 1 u 2 LStR 2015). Nur wenn durch Einzelnachweis belegte höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, soll insgesamt geprüft werden, ob und inwieweit die Aufwendungen WK oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind (R 9.9 Abs 2 S 3 LStR 2015).

 

Rn. 208

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Die rechtsdogmatischen Einwände, die in der Literatur (zB v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz B 613; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 315) gegen die Anwendung der beamtenrechtlichen Erstattungsregelungen ins Feld geführt werden, sind sicher berechtigt. Diese Vorschriften berücksichtigen fürsorgerechtliche Gesichtspunkte und stellen nicht darauf ab, ob Aufwendungen WK-Charakter haben oder nicht. Da bei der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach häufig private und berufliche Momente untrennbar ineinander spielen, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht unvernünftig, die beamtenrechtlichen Erstattungsregelungen als Leitlinie zu betrachten und nur insoweit daran Korrekturen vorzunehmen, als die Vorschriften eindeutig nicht mit steuerrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. Dies ist letztlich die Linie, der auch der BFH folgt (zB BFH v 15.10.1976, VI R 162/74, BStBl II 1977, 117; BFH v 15.11.1991, VI R 36/89, BStBl II 1992, 492; BFH v 17.12.2002, VI R 188/98, BStBl II 2003, 314; BFH v 13.07.2011 VI R 2/11, BStBl II 2012, 104).

Da die FinVerw meist großzügiger als die Rspr bei der Anerkennung von Umzugskosten als WK verfährt, sollen im Folgenden die einzelnen nach BUKG und AUV erstattungsfähigen Aufwendungen dargestellt und in diesem Zusammenhang auf die restriktivere oder im Einzelfall auch einmal weitergehende Rspr eingegangen werden.

 

Rn. 209–210

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

b) Erstattungsfähige Aufwendungen bei Inlandsumzügen

 

Rn. 211

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Erstattungsfähig sind nach dem BUKG folgende Auslagen:

 

Rn. 212

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(1) Notwendige Beförderungsauslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen in die neue Wohnung (§ 6 BUKG): Umzugsgut sind nach der Definition des § 6 Abs 3 BUKG die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang bewegliche Gegenstände und Haustiere. Kosten für die Überführung von Freizeitgegenständen, zB einer Segelyacht, sind nicht erstattungsfähig (FG BdW v 22.02.1999, 4 K 123/96, EFG 1999, 768). Das Umzugsgut muss im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des StPfl oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Hausangestellte sowie Verwandte, denen Unterhalt gewährt wird) stehen. Ist ein Teil des Umzugsguts aus der Wohnung ausgelagert, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die anfallen würden, wenn sich diese Gegenstände in der Wohnung des StPfl befinden würden und zusammen mit dem übrigen Umzugsgut befördert worden wären (§ 6 Abs 2 BUKG). Diese Einschränkung kann – sofern es sich um Hausrat handelt – mE nicht für das Steuerrecht gelten.
 

Rn. 213

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(2) Reisekosten: Fahrtkosten für die Fahrt von der bisherigen zur neuen Wohnung (§ 7 Abs 1 BUKG) in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten sowie zwei Wohnungsbesichtigungsreisen und eine Umzugsvorbereitungsreise (zwei Fahrten für eine Person oder eine Fahrt für zwei Personen) bis zur Höhe der billigsten Bahn- oder Busfahrkarte zweiter Klasse (§ 7 Abs 2 3 BUKG). Das FG Köln v 22.07.1986, II K 63/86, EFG 1987, 169 folgt der Regelung für das steuerliche Umzugskostenrecht.
 

Rn. 214

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(3)

Mietentschädigungen: Mietentschädigung für die nach dem Umzug leerstehende bisherige Wohnung bis zum frühesten Kündigungstermin, höchstens für 6 Monate (§ 8 Abs 1 BUKG), sowie Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarkts für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, höchstens drei Monate (§ 8 Abs 2 BUKG). Für ein leerstehendes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung am bisherigen Beschäftigungsort kann bis zu einem Jahr der ortsübliche Mietwert berücksichtigt werden (§ 8 Abs 3 BUKG).

Die Rspr erkennt die Mietzahlungen für die bisherige Wohnung bis zum ersten Kündigungstermin ohne zeitliche Begrenzung auf 6 Monate als WK an (BFH v 13.07.2011, VI R 2/11, BStBl II 2012, 104). Ein fiktiver ortsüblicher Mietwert iSd § 8 Abs 3 BUKG oder entgehende Einnahmen sind kein Aufwand und führen selbst dann nicht zu WK, wenn es trotz verstärkter Bemühungen nicht gelingt, das Eigenheim zu einem angemessenen Preis zu veräußern (BFH v 19.04.2012, V...

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