Rn. 12

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten anhand seiner Einnahmen ein eigener Mindestbeitrag zu berechnen.

§ 86 Abs 2 S 1 EStG begründet einen Anspruch eines nicht pflichtversicherten Ehegatten bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 26 EStG auf eine ungekürzte Zulage, wenn der pflichtversicherte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. Es reicht daher aus, wenn zwei Altersvorsorgeverträge mit dem einfachen Mindesteigenbetrag abzüglich der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulage bedient werden. Nicht erforderlich ist, dass Beiträge in doppelter Höhe eingezahlt werden, auch s Ernst & Young/Vdr, Altersvorsorge, 122.

 

Beispiel:

Die Ehegatten M u F werden im VZ 2017 zusammenveranlagt. M ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. F als Steuerberaterin ist im berufsständischen Versorgungswerk der StB pflichtversichert u gehört somit nicht zum förderberechtigten Personenkreis. Bei einem Gehalt des M von 25 000 EUR, das den beitragspflichtigen Einnahmen iSd SGB VI entspricht, wurden von ihm Eigenbeiträge in Höhe von 700 EUR geleistet. Auch für F wurde bei Einnahmen von 60 000 EUR ein Versorgungsvertrag abgeschlossen, auf den lediglich 30 EUR Eigenbeiträge geleistet wurden.

Der erforderliche Mindestbeitrag des M (4 % aus 25 000 EUR (1 000 EUR), maximal 2 100 EUR, abzüglich der insgesamt zustehenden Zulagen von 2 x 154 EUR) entspricht 692 Euro. Dieser wurde erbracht. Nicht nur M, sondern auch F erhält für das Kj 2013 demzufolge die gesamte Zulage in Höhe von je 154 EUR.

Durch das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde in § 86 Abs 2 EStG der bisherige S 3 gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung. Aufgrund der Regelungen des § 86 Abs 2 S 2 EStG ging S 3 inhaltlich ins Leere (vgl BR Drucks 184/14, Begründung zur Änderung des § 86 EStG).

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