Rn. 2

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Art 9 Nr 10 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) v 11.07.2019 BGBl I 2019, 1066 hat § 71 EStG mWv 18.07.2019 (Art 18 Abs 1 SozialMissbrG) in das EStG eingefügt. Diese Regelung, die ein zeitlich begrenztes Zurückbehaltungsrecht des auszuzahlenden Kindergelds beinhaltet (Avvento in Kirchhof/Seer, § 71 EStG Rz 1 (21. Aufl), ermöglicht es den Familienkassen, schneller auf Änderungen in den Verhältnissen der Eltern oder Kinder reagieren zu können. Sie dient dazu, Überzahlungen zu verhindern und die Anzahl der Fälle zu verringern, in denen ein höherer Betrag vom Kindergeldberechtigten zurückzufordern ist (BT-Drucks 19/8691, 67).

In Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen organisierten Leistungsmissbrauch bestehen, kann die Familienkasse schneller reagieren und die Auszahlung unterbinden. Ferner soll die Regelung dazu dienen, dass Kindergeldempfänger aufgrund der Zahlungseinstellung ihrer Mitwirkungspflicht stärker nachkommen und sich an die Familienkasse wenden und für den Kindergeldanspruch erforderliche Angaben machen oder Nachweise und Belege rechtzeitig vorlegen, bevor ein Aufhebungs- oder Änderungsbescheid ergeht (BT-Drucks 19/8691, 69).

§ 71 EStG entspricht weitgehend der Regelung in § 331 SGB III (Arbeitsförderung), die über § 40 Abs 2 Nr 4 SGB II auch für den Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende mit der Maßgabe gilt, dass dort eine teilweise Zahlungseinstellung möglich ist (BT-Drucks 19/8691, 67). Hingegen gibt es im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) keine mit § 71 EStG vergleichbare Vorschrift, die eine vorläufige Zahlungseinstellung ermöglicht.

 

Rn. 3–9

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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