Rn. 46

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die gesetzliche Definition der Fondsetablierungskosten enthält § 6e Abs 2 EStG. Dabei erfolgt diese in enger Anlehnung an den sog Bauherren- und Fondserlass v 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546). Nach dieser Regelung gehören zu diesen neben den AK iSv § 255 HGB alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerts an den Anbieter geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb von WG durch den Fonds gerichtet sind. Auch hier ist entscheidend, dass die Anschaffung auf Grundlage eines einheitlichen und vorformulierten Vertragswerks erfolgt (s Rn 39, nach Gesetzeswortlaut "vorformuliert").

 

Rn. 47

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach den Sätzen 1–3 des § 6e EStG gehören zu den Fondsetablierungskosten

  • neben den AK iSv § 255 HGB die vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf den Erwerb der WG iSd § 6e Abs 1 EStG gerichtet sind (Satz 1), darüber hinaus
  • alle an den Projektanbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase (Satz 2) und
  • die Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen (Satz 3).
 

Rn. 48

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Im Grundsatz gilt nach § 6e Abs 2 S 1 EStG, dass alle Aufwendungen, die auf den Erwerb des WG gerichtet sind, zu den AK des WG auf Ebene des Fonds gehören. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in mehreren Verträgen vereinbart wurden. Entscheidend ist allein der Zweck der Aufwendungen. Liegt dieser in der Anschaffung des WG, liegen keine BA oder WK, sondern AK vor.

Wie vor Einführung der Regelung und damit vor Änderung der Rspr des BFH auch, ist damit der Abzug von Aufwendungen als BA oder WK möglich, soweit diese nicht auf den Erwerb (die Anschaffung) der WG gerichtet sind. So können bspw Aufwendungen für die Nutzung und Verwaltung des erworbenen WG sofort als Aufwand berücksichtigt werden.

 

Rn. 49

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Typische Beispiele für Fondsetablierungskosten sind

  • Eigenkapitalvermittlungsprovisionen,
  • Fremdkapitalvermittlungsgebühren,
  • Kosten der Fondskonzeption,
  • Gebühr für Platzierungsgarantie,
  • Prospektgutachten.
 

Rn. 50–51

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

 

Rn. 52

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Von der Regelung des § 6e Abs 2 S 2 EStG sollen auch diejenigen Aufwendungen als AK des WG erfasst werden, die Anleger tätigen, die keine wesentliche Einflussmöglichkeit auf das Vertragswerk haben (Anleger iSd § 6e Abs 1 S 2 EStG, s Rn 36). Bei diesen gehören auch die Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwicklung des Projektes in der Investitionsphase stehen, zu den AK. Nicht entscheidend ist, ob diese an den Anbieter selbst oder Dritte geleistet werden. Auch die handelsrechtliche Behandlung ist für die steuerrechtliche Beurteilung irrelevant.

Typisches Bsp für diese Aufwendungen sind Eigenkapitalprovisionen, die bereits nach der bisherigen "alten Rspr" des BFH (s Rn 1, 2) zu den AK gehörten. Insoweit gelten die bisherigen Grundsätze fort, vgl dazu BFH v 28.06.2001, IV R 40/97, BStBl II 2001, 717 Rz 22ff (Darstellung der Gründe für die Rspr des BFH), so Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 31.07.2019, 102; Kraft in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 6e EStG Rz 17 (Stand: 01.01.2020).

 

Rn. 53

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

 

Rn. 54

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 6e Abs 2 S 3 EStG stellt gesetzlich klar, dass auch die in der Regelung genannten Vergütungen (Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten) zu den AK gehören, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen. Auch hier ist wieder Voraussetzung, dass diese in der Investitionsphase anfallen.

Die Regelung findet Anwendung für alle Erwerber, dh sowohl Anleger iSd § 6e Abs 1 S 1 EStG als auch iSd § 6e Abs 1 S 2 EStG (vgl Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 31.07.2019, 103).

 

Rn. 55–57

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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