A. Übertragung stiller Reserven

 

Rn. 76

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 1 S 1 Hs 2 EStG erfolgt die Neutralisierung des Veräußerungsgewinns dadurch, dass ein Betrag bis zur Höhe des Veräußerungsgewinns, ausführlich dazu s Rn 81, von den AK oder HK der begünstigten Reinvestitionsobjekte abgezogen wird, R 6c Abs 1 S 5 EStR 2012. Dieser Abzugsbetrag wird als BA behandelt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses und des Abflusses der Veräußerungskosten an. Stattdessen ist bereits der Veräußerungspreis als BE zu behandelt, die Veräußerungskosten und der noch nicht als AfA abgesetzte Betrag der AK/HK des veräußerten WG sind als BA abzusetzen. Der StPfl muss dazu zunächst einen Gewinn erklären, um diesen nachfolgend durch die Ausübung des Wahlrechts nach § 6c Abs 1 EStG iVm § 6b Abs 1 zu neutralisieren, BFH vom 06.12.2017, VI R 68/15, BStBl II 2019, 128.

Ergibt sich aus einem Grundstückstausch ein Veräußerungsgewinn, der in der Gewinnermittlung nicht enthalten ist, rechtfertigt dies jedoch nicht den Schluss, der StPfl habe diesen Gewinn auf die AK der eingetauschten Grundstücke übertragen wollen. Hat ein StPfl sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahme-Überschussrechnung ausgeübt, ist sein auf eine "Rücklage nach § 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns" gerichteter Antrag dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs 1 EStG begehrt, BFH vom 30.01.2013, III R 72/11, BStBl II 2013, 684. Zur Rückgängigmachung des ausgeübten Wahlrechts ist es erforderlich, dass der StPfl vor Eintritt der Bestandskraft eine entsprechend geänderte Gewinnermittlung vorlegt, BFH vom 11.06.2014, IV B 46/13, BFH/NV 2014, 1369.

Der StPfl hat ein Wahlrecht auch insoweit, als er § 6c EStG auch nur für einen Teil der aufgedeckten stillen Reserven in Anspruch nehmen kann. Der tatsächlich früher oder später zufließende Veräußerungserlös wird nicht als BE angesetzt (R 6c Abs 1 S 2–4 EStR 2012). Soweit nach Abzug des Veräußerungsgewinns von den AK oder HK der begünstigten Reinvestitionsobjekte noch ein Restbetrag verbleibt (§ 6b Abs 6 EStG), sind die AK/HK der Reinvestitionsobjekte bei abnutzbaren WG nur mit den auf das betreffende Wj entfallenden AfA (§ 4 Abs 3 S 3 EStG) und bei Grund und Boden vorerst nicht als BA zu behandeln (§ 4 Abs 3 S 4 EStG, vgl auch H 6c EStH 2021 "Berechnungsbeispiel".

 

Rn. 77

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wegen der ab dem 01.01.2002 wieder geltenden gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise der Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG ermöglichen diese grundsätzlich auch den Abzug eines dem StPfl zuzurechnenden Veräußerungsgewinns von AK und HK bestimmter anderer WG eines Einzel- oder Sonder-BV des StPfl sowie in Höhe des auf den StPfl entfallenden ideellen Anteils von WG des Gesamthandsvermögens einer (anderen) PersGes, an der der StPfl (ebenfalls) als Mitunternehmer beteiligt ist (R 6b.2 Abs 7 Nr 4 EStR 2012), ausführlich dazu s § 6b Rn 66 ff und s § 6b Rn 81ff (Müller/Dorn).

 

Rn. 78–80

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

B. Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 2 EStG)

 

Rn. 81

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Aus § 6b Abs 2 EStG ergibt sich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Der Veräußerungspreis ist als BE zu behandelt, die Veräußerungskosten und der noch nicht als AfA abgesetzte Betrag der AK/HK des veräußerten WG ("Buchwert") sind als BA abzusetzen. Als BA sind ferner die sich aus den gemäß § 4 Abs 2 S 5 EStG und § 13a Abs 6 S 2 EStG zu führenden Anlageverzeichnissen ergebenden Beträge abzusetzen. Bei Gebäuden als Reinvestitionsobjekt iSd § 6c EStG ergeben sich die AK/HK und die AfA aus den nach § 6c Abs 2 EStG zu führenden Verzeichnissen. Der tatsächlich früher oder später zufließende Veräußerungserlös wird nicht als BE angesetzt, der tatsächliche Abfluss der Veräußerungskosten wird nicht als BA behandelt (R 6c Abs 1 S 2–4 EStR 2012. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns und zu dessen nachträglichen Änderung s § 6b Rn 233 ff und s § 6b Rn 246ff (Müller/Dorn).

 

Rn. 82–84

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

C. Reinvestition in EU-/EWR-BV (§ 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 2a EStG)

 

Rn. 85

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG beschränken die Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte (WG), die zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehören. Die Reinvestition in WG, die zum AV einer ausländischen Betriebsstätte gehören, ist damit nicht von § 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 4 S 1 Nr 3 EStG begünstigt. Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 16.04.2015, C-591/143, DStR 2015, 870, der darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sah, erfolgte die Einfügung des § 6b Abs 2a EStG durch das StÄndG 2015. Nach § 6b Abs 2a EStG kann der StPfl bei (geplanten) Reinvestitionen, die einem AV des StPfl im EU-/EWR-Ausland zuzuordnen sind, beantragen, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Raten zu entrichten. Diese Regelung ist unionsrechtskonform, BFH vom 22.06.2017, IV R 8/84/14, BStBl II 2018, 171, und findet auf Antrag des StPfl in allen Fällen Anwendung, in ...

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