Rn. 60

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Der Buchwert des Milchlieferrechts ist zum 02.04.1984 (= Stichtag für die Einführung der Milchgarantiemengen-VO) vom Buchwert des zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des LuF stehenden u bei ihm als BV behandelten Grund u Bodens abzuspalten, soweit dieser zu diesem Zeitpunkt der Milchproduktion gedient hat. Dagegen ist für Grund u Boden, der in der Zeit v 02.04.1984 – 29.09.1993 hinzu erworbenen wurde, lediglich der gezahlte Kaufpreis (evtl nachträglich) in die WG "Grund u Boden" sowie "Milchlieferrecht" aufzuteilen, weil (aufgrund quotenrechtlicher Vorgaben) in dieser Zeitspanne Milchlieferrechte nur zusammen mit Grund u Boden erworben werden konnten; hierbei ist der gezahlte Kaufpreis im Verhältnis der im Kaufzeitpunkt bestehenden Verkehrswerte auf die beiden WG zu verteilen. Dies gilt mE gleichermaßen, wenn Grund u Boden u Milchquote nach dem 29.09.1993 einheitlich erworben wurden u bislang (fälschlicherweise) eine Kaufpreisaufteilung unterblieben ist.

Für Zwecke der Abspaltung ist der Buchwert des Grund u Bodens (bestehend alternativ aus Werten nach § 55 Abs 1 – 4 bzw Abs 5 EStG bzw den tatsächlichen AK bei einer Anschaffung zwischen 01.07.1970 u 02.04.1984) im Verhältnis der am 02.04.1984 für das Milchlieferrecht einerseits u den nackten Grund u Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen (glA FG SchlH v 07.05.2008, EFG 2008, 1798 hinsichtlich der Schätzungsmethode der FinVerw bzgl des "nackten" Grund u Bodens).

Als Marktpreis für das Milchlieferrecht hat die FinVerw einen Betrag von 0,80 DM/kg angenommen. Da Aufzeichnungen über tatsächliche Verkehrswerte nicht vorliegen, hat die FinVerw diesen (abgezinsten) Wert aus den im Zeitpunkt der Einführung der Milchreferenzmengen bezahlten Milchaufgabevergütungen hergeleitet. Ein anderer (höherer wie auch niedriger) Wertansatz kommt nach Auffassung der FinVerw nicht in Betracht (str).

Der Marktpreis 1984 für die einzelnen Grundstücke entspricht grundsätzlich dem Teilwert; aus Vereinfachungsgründen kann hierbei auf evtl vorhandene Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden, wobei zur Beseitigung vorhandener Unsicherheiten von diesen ein Abschlag von bis zu 10 vH vorgenommen werden kann. Veräußerungen von Bauerwartungsland, Gewerbe- bzw Industrieflächen sowie von Flächen an die öff Hand sind bei der Ermittlung der Marktpreise zum 02.04.1984 auszuscheiden.

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