Rn. 5

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Wies der StPfl allerdings nach, dass der tatsächliche Teilwert des Grund u Bodens über dem nach § 55 Abs 1 – 4 EStG ermittelten fiktiven Einstandswert lag, so konnte auf Antrag gem § 55 Abs 5 EStG der in einem besonderen Feststellungsverfahren ermittelte höhere Teilwert angesetzt werden (s Rn 75 ff). Der höhere Teilwert steht von seiner Wirkung her echten AK/HK gleich, mit der Folge, dass sich Grundstücksverluste (zB bei Teilwertabschreibungen o Veräußerungen bzw Entnahmen) einkommensteuerlich auswirken (aber s Rn 108).

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