Rn. 83

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Der Antrag musste bis 31.12.1975 gestellt werden. Es handelte sich um eine Ausschlussfrist, die nur geheilt werden konnte, wenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 110 AO gegeben waren. Es genügte insb nicht, wenn erst im Lauf eines Rechtsbehelfsverfahrens – etwa vor dem FG – die betroffenen Grundstücke genau bezeichnet wurden (BFH v 11.10.1979, BStBl II 1980, 63). Tatsachen u Umstände, aus denen auf einen höheren Teilwert geschlossen werden konnte, konnten jedoch noch im Klageverfahren bis zum Ende der Tatsacheninstanz nachgetragen werden, ohne dass dies die Wirksamkeit des Antrags berührte (BFH v 08.12.1983, BStBl II 1984, 200). Hat es der LuF versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist die Feststellung des höheren Teilwerts zu beantragen, u ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich, kann er auch aus Billigkeitsgründen nicht so gestellt werden, als hätte das FA den höheren Teilwert festgestellt (BFH v 26.05.1994, BStBl II 1994, 833). Dies gilt selbst dann, wenn dem StPfl gar nicht bewusst war, dass seine Fläche(n) noch luf BV darstellen.

 

Rn. 84

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

vorläufig frei

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