Rn. 81

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

In dem zu stellenden Antrag waren die Grundstücke, für die der höhere Teilwert begehrt wurde, so hinreichend u eindeutig zu bezeichnen, dass das FA diese ohne großen Aufwand u ohne Rückfragen anhand der amtlichen Unterlagen feststellen konnte (BFH v 11.10.1979, BStBl II 1980, 63; BFH v 08.12.1983, BStBl II 1984, 200); die Entscheidung, wonach ein wirksamer Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwerts eine hinreichend klare Bezeichnung der betreffenden Grundstücke voraussetzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerG v 10.06.1980, HFR 1980, 390). Das konnte durch die Bezeichnung nach dem Liegenschaftskataster, aber auch auf jede andere Weise geschehen, die eine genaue Identifizierung ermöglichte (im Urteilsfall v 08.12.1983, aaO, zB bezeichnet mit den nach dem 01.07.1970 veräußerten Flächen). Der Antrag musste sich grundsätzlich auf das gesamte Flurstück erstrecken. Er konnte jedoch auf eine Teilfläche beschränkt werden, wenn dieser Teil hinreichend abgrenzbar war (Lageplan uÄ).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge