Rn. 80

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Antragsberechtigt war derjenige, zu dessen BV der Grund u Boden am 01.07.1970 gehört hat. Da der Antrag bis spätestens 31.12.1975 zu stellen war, stand das Antragsrecht aber auch dem Gesamtrechtsnachfolger u demjenigen zu, der die Buchwerte seines Rechtsvorgängers nach § 7 Abs 1 EStDV aF bzw jetzt § 6 Abs 3 EStG fortzusetzen hatte (BFH v 25.08.1983, BStBl II 1984, 31). Gehörte eine Grundstücksfläche zu einem Betrieb, der in der Rechtsform einer PersGes o von einer Gemeinschaft geführt wurde, so konnte der Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nur von allen Beteiligten gemeinsam gestellt werden (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 11 Abs 2).

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