Rn. 11

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

In § 51 Abs 4 Nr 2 EStG wird das BFM (ohne erforderliches Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder) ermächtigt, den Wortlaut des EStG sowie dazu ergangener Rechtsverordnungen, insb nach Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Dabei darf das BMF formale Änderungen vornehmen. Es darf satzweise nummerieren, das Gesetz mit neuem Datum versehen, eine neue Paragraphenfolge wählen und Unstimmigkeiten des Wortlauts, aber auch offenbare Unrichtigkeiten beseitigen. Da sachliche Änderungen des EStG in einem ÄnderungsG enthalten sind, ist bei etwaigen Unstimmigkeiten zwischen der bekannt gemachten Fassung und der Fassung des Änderungsgesetzes allein dessen Wortlaut maßgebend (BFH BStBl III 1959, 235).

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