Rn. 84

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Ebenso wie bei einer Direktversicherung zu Gunsten eines Kapitalgesellschafters (s Rn 70) ist auch bei einer Direktversicherung zu Gunsten eines ArbN-Ehegatten oder nahen Angehörigen grds davon auszugehen, dass die Versicherung ernsthaft gewollt ist (vgl BFH vom 10.11.1982, BStBl II 1983, 173). Die vom ArbG geschuldete Beitragszahlung an den Versicherer ist grds ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der Zusageerteilung. Auch spricht die (unwiderrufliche) Bezugsberechtigung des ArbN für eine Inanspruchnahme der zugesagten Leistungen. Von der ursprünglichen Ernsthaftigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der ArbN-Ehegatte und/oder seine Hinterbliebenen nachträglich auf seine Bezugsberechtigung verzichtet.

Die Ernsthaftigkeit ist aber zu verneinen, wenn der ArbN-Ehegatte bei der Zusageerteilung mit dem ArbG-Ehegatten vereinbart hat, dass er ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsleistungen schuldet.

 

Rn. 85

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Während die Frage nach der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Versorgungszusage bei unmittelbaren Versorgungszusagen zu Gunsten von ArbN-Ehegatten und nahen Angehörigen noch eine gewisse Berechtigung haben mag, hat sie bei Direktversicherungen aufgrund der Einschaltung eines Versicherers keine praktische Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge