Rn. 286

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Tatbestand erfasst Einkünfte aus der privaten Veräußerung von inländischen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten iSd §§ 22 Nr 2, 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Voraussetzung ist, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen und das Grundstück im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren nicht zu eigenen Wohnzwecken des StPfl genutzt worden ist. Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen KapGes unterliegen seit dem VZ 2009 nicht mehr dem Tatbestand (s Rn 138ff). Die Veräußerung von anderen WG, insbesondere von Wertpapieren, wird vom Tatbestand nicht erfasst. Aufgrund der umfassenden Anwendung des § 23 EStG ("Verweisungskette", Frotscher in Frotscher, § 49 EStG Rz 399, EL 213, 1/2022) findet der Subsidiaritätsgrundsatz aus § 23 Abs 2 EStG auch iRd beschränkten StPfl Berücksichtigung.

Anknüpfungspunkt für den steuerlichen Zugriff sind im Inland belegene Grundstücke (§ 49 Abs 1 Nr 8 Buchst a EStG) oder inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (§ 49 Abs 1 Nr 8 Buchst b EStG).

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