Rn. 37

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Auch beim Steuersubjekt stellt sich die Frage, ob dieses identisch sein muss, die Steuerermäßigung also nur in den Fällen gewährt wird, in denen der mit ErbSt belastete StPfl auch die Einkünfte erzielt. Regelmäßig wird das Steuersubjekt identisch sein. Problematisch sind dagegen Fälle des mehrfachen Erwerbs, bei denen der Vermögensgegenstand mehrfach vererbt bzw nach dem Erbfall an einen Dritten verschenkt wird.

Der Gesetzgeber fordert in § 35b EStG lediglich die Identität der Bemessungsgrundlage, nicht jedoch eine Personenidentität. Demnach ist es ausreichend, wenn Einkünfte, die ein EStPfl bezieht, zuvor in der Person eines Dritten der ErbSt unterlegen haben. Der von § 35b EStG erfasste Fall der Doppelbelastung von Einkünften tritt unabhängig davon auf, in welcher Person diese realisiert werden (Kulosa in Schmidt, § 35b EStG Rz 11, 37. Aufl; Schallmoser in Blümich, § 35b EStG Rz 26, Oktober 2018; Geck, ZEV 1996, 376, 378).

Die FinVerw ging bezüglich § 35 EStG aF hingegen vom Erfordernis einer personellen Identität aus (H 213e EStH 1995 "Frühere Erbfälle"). Dabei negiert sie, dass § 35 EStG aF – anders als dessen Vorgängernorm § 16 Abs 5 EStG aF – keine Anknüpfung an einen bestimmten StPfl vorsieht (zu § 16 Abs 5 EStG aF vgl BFH BStBl II 1977, 609). Im Gegenteil ist kein zwingender Grund ersichtlich, warum ausschließlich die Person des erbschaftsteuerlich Belasteten alleine Begünstigter der Norm sein soll.

 

Rn. 38

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Liegt ein mehrfacher Erwerb von Todes wegen vor, so wird nur der letzte Erwerb von Todes wegen nach § 35b EStG zu berücksichtigen sein; dies gilt auch dann, wenn die vorhergehenden Erwerbe von Todes wegen noch innerhalb der Frist des § 35b EStG liegen. Denn nur hinsichtlich dieser ErbSt kann beim letzten Erben eine Doppelbelastung mit ErbSt und ESt vorliegen (s hier Conradi, § 35 EStG aF Rz 11).

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