Rn. 112

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Der nicht entnommene Gewinn iSd § 34a Abs 2 EStG (s Rn 67ff) bildet die Obergrenze für die Inanspruchnahme der Sondertarifierung nach Abs 1 S 1 Hs 1. Der Begünstigungsbetrag versteht sich als der Teil des nicht entnommenen Gewinns, für den der StPfl den Antrag nach § 34a Abs 1 S 1 EStG stellen könnte und diesen auch tatsächlich stellt. Der vom StPfl in Anspruch genommene Begünstigungsbetrag stellt die Bemessungsgrundlage für die Sondertarifierung nach § 34a Abs 1 S 1 EStG dar.

 

Rn. 113

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausgehend vom Schreiben des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 23 lassen sich die nachfolgenden Szenarien für die Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags wie folgt herleiten:

 

Beispiel 1 (Einzelunternehmer, vollständige Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags):

 
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) 150 000 EUR
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) 150 000 EUR
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz 0,00 EUR
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG 150 000 EUR
Steuer nach Sondertarif (28,25 %) 42 375 EUR
zzgl SolZ (5,5 %) 2 330,63 EUR
Gesamtbelastung Sondertarifierung 44 705,63 EUR
 

Beispiel 2 (Einzelunternehmer, keine Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):

 
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) 150 000 EUR
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) 0,00 EUR
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz 150 000 EUR
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG 0,00 EUR
Steuer mit progressivem Steuersatz (45 %) 67 500 EUR
zzgl SolZ (5,5 %) 3 712,50 EUR
Gesamtbelastung progressiver Steuersatz 71 212,50 EUR
 

Beispiel 3 (Einzelunternehmer, teilweise Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):

 
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) 150 000 EUR
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) 60 000 EUR
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz 90 000 EUR
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG 60 000 EUR
Steuer mit progressivem Steuersatz (45 %) 40 500 EUR
zzgl SolZ (5,5 %) 2 227,50 EUR
Steuer nach Sondertarif (28,25 %) 16 950 EUR
zzgl SolZ (5,5 %) 932,25 EUR
Gesamtbelastung progressiver Steuersatz 60 609,75 EUR
 

Rn. 114

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausgehend vom Beispiel im BMF-Schreiben werden drei mögliche Szenarien skizziert, die deutlich machen sollen, wie sich in einem einfachen Basisfall die Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags auf die Steuerlast des StPfl auswirkt.

  • Im ersten Beispiel unterstellen wir, dass ein Einzelunternehmer den vollständigen, nicht entnommenen Gewinn auf Antrag der Sondertarifierung unterwirft.
  • Das zweite Beispiel stellt das Gegenteil dar, nämlich, wenn ein StPfl von der Inanspruchnahme der Sondertarifierung gänzlich absieht und den nicht entnommenen Gewinn gänzlich seinem progressiven ESt-Satz unterwirft, und
  • im letzten Fall ist ein mögliches Szenario aufgeführt, in dem der StPfl nur einen Teil des Begünstigungsbetrags ausschöpft und somit einen Teil der Sondertarifierung und einen Teil seinem progressiven Steuersatz unterwirft.
 

Rn. 115

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Isoliert betrachtet, dh vor Berücksichtigung einer etwaigen Nachversteuerung iSd § 34a Abs 4 EStG sieht man, dass sich die Steuerlast der StPfl bei Inanspruchnahme des vollen Begünstigungsbetrages gegenüber der vollen Versteuerung mit dem progressiven Steuersatz deutlich senken kann. Selbst bei Inanspruchnahme der Sondertarifierung für einen Teil des nicht entnommenen Gewinns lässt sich die Steuerlast deutlich senken.

 

Rn. 116

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gleichwohl und hierin liegt der Kern der weiteren Überlegungen, darf sich der StPfl, der sich mit der Inanspruchnahme der Sondertarifierung beschäftigt, nicht durch die isolierte Betrachtung der deutlichen Senkung der Steuerlast durch die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung in die Irre führen lassen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen deutlich, dass eine etwaige Nachversteuerung zu einer deutlichen Mehrbelastung führen und den anfänglichen Vorteil zunichtemachen kann. Insbesondere die komplexe Ausgestaltung des Nachversteuerungsmechanismus sowie das fortlaufende Monitoring des Einlagen- und Entnahmemanagements werden den StPfl vor immense praktische Herausforderungen stellen.

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