Rn. 5

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Umzugskosten können BA o WK sein, ag Belastungen dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen, BFH BStBl II 1975, 482; 1978, 526; BFH/NV 2009, 149; H 33.1 – 33.4 EStH 2018 "Umzug"). Umzugskosten, die durch die Geburt eines Kindes notwendig geworden sind, stellen nach Ansicht des FG Mchn EFG 1961, 403 keine ag Belastung dar.

Umzugskosten bei Umzug aus der Ostzone aus Gründen politischer Sicherheit sind nach BFH INF 1951, 267 nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Diese Entscheidung könnte bei Umzügen aus Krisengebieten auch in Zukunft noch Bedeutung haben.

Für einen durch Berufswechsel bzw Wechsel des Beschäftigungsorts bedingten Umzug lehnte der BFH HFR 1960, 57 ag Belastung ab, weil es an der Zwangsläufigkeit fehle, wenn der berufliche Wechsel auf einem freien Willensentschluss des StPfl beruht. Dies erscheint zutr, da es sich um Folgekosten freier Lebensgestaltung handelt. Es kann naturgemäß auch anders sein, wenn der Aufenthalt an einem bestimmten Ort zB infolge Krankheit nicht mehr zumutbar ist. Auch kann der Berufswechsel bereits zwangsläufig sein, zB infolge Unfalls oder Krankheit, ohne dass die Umzugskosten BA o WK sind. Dann muss ag Belastung anerkannt werden. Vgl zu Umzugskosten u Vermittlerprovision FG Mchn EFG 1961, 208 bei durch gesundheitliche Gründe bedingtem Wohnungswechsel u ebenso für einen durch Krankheit bedingten Ortswechsel eines Studienrats infolge Versetzung zur Verhütung einer sonst möglichen vorzeitigen Dienstunfähigkeit FG RP EFG 1972, 425, aber auch FG Köln EFG 1981, 284. Die Kosten für die krankheitsbedingte Begründung einer doppelten Haushaltsführung werden vom FG Nds nicht anerkannt (FG Nds v 24.01.2001, 3 K 217/00 nv). Zu Umzugsaufwendungen als Krankheitskosten s "Krankheitskosten" Rn 21. Zur doppelten Haushaltsführung allg s § 9 Rn 1000ff (Zimmer).

 

Rn. 6

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zutr verneint FG Kassel EFG 1966, 276 ag Belastung für Umzugskosten, Maklerprovision, Instandsetzung der neuen Mietwohnung durch einen StPfl, dessen bisheriger Mietvertrag wider Erwarten nicht verlängert wurde u der dadurch zur Räumung dieser Wohnung u Beschaffung einer anderen Wohnung gezwungen war. Der BFH BStBl II 1975, 482 hat entschieden, dass Umzugskosten idR nicht außergewöhnlich sind. Das gilt auch für die Arbeitslöhne, die eigentlichen Transportkosten sowie für die Instandsetzung der neuen Wohnung.

 

Rn. 7–9

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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