Leistungen für den vorzeitigen Erbausgleich sind keine ag Belastungen, da es sich nicht um Aufwendungen iSd § 33 EStG handelt. Denn es handelt sich nur um eine Vermögensumschichtung. Durch den vorzeitigen Erbausgleich wird der Erblasser in seiner Disposition zu Gunsten seiner anderen Erben frei (BFH BStBl II 1994, 240; 210, 747; BStBl III 1961, 377).

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