Rn. 271

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 8a EStG nimmt Bezug auf § 1 BEG (vom 18.09.1953, BGBl I 1953, 1387; s Rn 264). Der persönliche Anwendungsbereich des § 3 Nr 8a EStG beschränkt sich daher auf "Verfolgte" iSd § 1 BEG. § 1 BEG enthält dabei:

 
Rechtsgrundlage Regelungsinhalt Fundstelle
Abs 1 Legaldefinition des Begriffs "Verfolgter" s Rn 272
Abs 2 Der Kreis der Verfolgten wird erweitert (" .... wird gleichgestellt") s Rn 273
Abs 3 Der Kreis der Verfolgten wird nochmals erweitert (" ... gilt auch") s Rn 274
 

Rn. 272

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Verfolgter iSd § 1 Abs 1 BEG: Dieser ist ein Opfer des NS-Verfolgung, der aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder Weltanschauung durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.

 

Rn. 273

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Erweiterter Personenkreis iSd § 1 Abs 2 BEG: Die Vorschrift weitet den Kreis der Verfolgten über diesen Tatbestand des § 1 Abs 1 BEG hinaus aus auf durch folgende Gründe für eine Verfolgung durch NS-Gewaltmaßnahmen, die jeweils alternativ gelten:

 
Nr 1 Wer durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, weil er aufgrund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat.
Nr 2 Wer durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, weil er einen vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat.
Nr 3 Wer durch NS-Gewaltmaßnahmen verfolgt wurde, weil er einem Verfolgten nahegestanden hat.
 

Rn. 274

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(Nochmals) Erweiterter Personenkreis iSd § 1 Abs 3 BEG: Die Vorschrift weitet den Kreis der Verfolgten nochmals über den Tatbestand des Abs 1 und 2 hinaus aus, indem auch folgende Personenkreise Verfolgten gleichgestellt werden:

 
Nr 1 Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist.
Nr 2 Der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der NS-Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte.
Nr 3 Der Geschädigte, der von NS-Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in § 1 Abs 1 und 2 BEG genannten Gründen verfolgt worden ist.
Nr 4 Der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von NS-Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie für nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

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