Rn. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 28 EStG ist eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass Einkünfte nur der Person zugerechnet werden, die den einkommensteuerlichen Tatbestand verwirklicht. Die Norm bewirkt eine fiktive Zurechnung aller Einkünfte aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den überlebenden Ehegatten, auch wenn diese nicht von ihm, sondern von den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Angehörigen erzielt wurden.

 

Rn. 2

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Diese Fiktion beruht auf dem Gedanken einer intakten Restfamilie, wobei der überlebende Ehegatte weitgehend die Verwaltungsbefugnis am Gesamtgut behält, mit der häufig ein Nutzungsrecht verbunden ist, s BFH BStBl III 1966, 505. Die an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Angehörigen hingegen sind in ihrer wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis sehr stark beschränkt u somit wirtschaftlich vom überlebenden Ehegatten abhängig.

 

Rn. 3

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 28 EStG ist nur von geringer praktischer Bedeutung.

Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist regional unterschiedlich verbreitet – meist im Bereich von luf Kleinbetrieben –, ist aber wegen ihrer patriarchalischen bzw matriarchalischen Struktur zwischenzeitlich nur noch selten zu finden.

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