Rn. 28

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Da bei freier Berufstätigkeit ebenfalls die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht, gilt das zu s Rn 27 Gesagte entsprechend. Eine freiberufliche Mitunternehmerschaft kann nur bestehen, wenn beide Ehegatten die berufliche Qualifikation erfüllen, s Rn 14. Ein in diesem Fall vereinbartes und durchgeführtes Arbeitsverhältnis löst die Rechtsfolgen des § 18 Abs 5 EStG iVm § 15 Abs 2 Nr 2 Hs 2 EStG aus.

Ein wie unter Fremden übliches Arbeitsverhältnis mit dem beruflich nicht qualifizierten Ehegatten begründet aber keine – dann gewerbliche – Mitunternehmerschaft, wenn es sich bei der Mitarbeit um eine untergeordnete Tätigkeit (zB Sprechstundenhilfe, Schreibkraft) handelt, ESt-Kartei NW, §§ 2626c EStG A 8. Das kann anders sein, wenn die freiberufliche Praxis mit erheblichem, in das Gesamtgut fallendem Betriebskapital ausgestattet ist (zB bei teurer Praxiseinrichtung eines Röntgenarztes).

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