Rn. 96

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG gewährt einerseits den ArbN-Ehegatten das Recht, die Durchführung einer Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) zu beantragen, und schreibt andererseits die Durchführung einer Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennten Veranlagung) für den ArbN-Ehegatten vor, wenn der andere Ehegatte diese beantragt. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Veranlagung ist unabhängig von der Höhe des Einkommens, unabhängig von der Höhe der nicht dem LSt-Abzug unterlegenen Einkünfte und unabhängig von der StKl-Kombination der Ehegatten durchzuführen – unbeachtlich ist also, ob ein anderer Veranlagungstatbestand iSd § 46 EStG erfüllt ist.

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