Rn. 91

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Im Rahmen des § 26a EStG ist stets der Grundtarif nach § 32a Abs 1 EStG anzuwenden. Die Anwendung des Splittingverfahrens nach § 32a Abs 6 EStG kann ein verwitweter StPfl, der in dem auf das Todesjahr seines Ehegatten folgenden Kj wieder geheiratet hat, ebenso wenig durch Wahl der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) erreichen, wie ein StPfl, der im VZ der Auflösung seiner Ehe wieder geheiratet hat, § 32a Abs 6 S 2 EStG.

 

Rn. 92

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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