Rn. 7

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wird die Veranlagung von Ehegatten mit Wirkung ab 01.01.2013 neu geregelt und zugleich vereinfacht. Die Veranlagungsformen wurden reduziert. Nach § 26 Abs 1 S 1 EStG nF können die Ehegatten nur noch zwischen Einzelveranlagung nach § 26a EStG nF und Zusammenveranlagung nach § 26b EStG nF wählen.

Die besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung nach § 26c EStG entfällt, vgl Kanzler, NWB 2011, 525; Hörster, NWB 2011, 3350; Paintner, DStR 2011 1877; Gerz, SteuK 2013, 5.

 

Rn. 8–9

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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