Rn. 6
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Für die Ehegattenveranlagung gelten unter Einschluss der tariflichen Vorschriften einschließlich bis zum VZ 2012 folgende Veranlagungs- und Tarifvarianten:
- Einzelveranlagung mit Grundtarif (§§ 25 Abs 1, 32a Abs 1 EStG);
- Einzelveranlagung mit Verwitweten Splitting (§ 32a Abs 6 Nr 1 EStG);
- Einzelveranlagung Sonder-Splitting (§ 32a Abs 6 Nr 2 EStG);
- Getrennte Veranlagung mit Grundtarif (§ 26a, § 32a Abs 1 EStG);
- Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§§ 26b, 32a Abs 5 EStG);
- Besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung mit Grundtarif (§§ 26c, 32a Abs 1 EStG);
- Besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung mit Splittingtarif (§§ 26c, 32a Abs 6 EStG).
§ 26 Abs 1 S 3 EStG aF wurde aufgehoben. Dadurch sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die sich daraus ergeben haben, dass mehrere Erben das Wahlrecht hatten und das Wahlrecht einheitlich durch alle Erben auszuüben war. Dem verstorbenen Ehegatten bzw dessen Erben verbleibt jedoch die Einzelveranlagung mit Splittingtarif nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG.
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