Rn. 499

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Stammt die Einlage dagegen nicht aus einer Schenkung, sondern aus eigenen Mitteln, ist eine Gewinnbeteiligung angemessen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 25 % der Einlage erwarten lässt, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist (H 15.9 Abs 5 EStH 2021 "Eigene Mittel"; BFH v 14.02.1973, I R 131/70, BStBl II 1973, 395).

Besteht darüber hinaus eine Verlustbeteiligung, hat der BFH eine durchschnittliche Rendite von bis zu 35 % bezogen auf die Einlage als angemessen bezeichnet (BFH v 16.12.1981, I R 167/78, BStBl II 1982, 387). Es gilt nicht als Schenkung iSd oben genannten Rspr, sondern als Einlage aus eigenen Mitteln, wenn die Schenkung durch die nicht beteiligte, aber mit dem Unternehmer zusammenveranlagte Ehefrau an die Kinder erfolgte.

 

Rn. 500

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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