Rn. 146

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zuerst sind Einkünfte eines Einkunftserzielungstatbestandes zu ermitteln.

 

Beispiele:

  • Der Gewinn, den ein gewerbliches Unternehmen erbringt
  • Der Überschuss der Einnahmen über die WK, der sich aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einem Mietobjekt ergibt.

Dabei werden verwirklichte Sachverhalte besteuert, nicht die einem StPfl offenstehenden bloßen Gestaltungsmöglichkeiten (BFH BStBl II 1980, 348; 1990, 213; BFH/NV 1993, 599).

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