Rn. 19

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Die Vergünstigungen erhalten nur StPfl, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl (dazu s § 1 Rn 51 ff, Teller) sind oder auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG (dazu s § 1 Rn 118 ff, Teller) als unbeschr stpfl gelten.

 

Rn. 20

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Die erste Alt umfasst den Fall, dass ein EU- oder EWR-Staatsbürger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (dazu s § 1 Rn 69 ff, Teller) in Deutschland, jedoch familiäre Verpflichtungen außerhalb Deutschlands hat. Dies dürfte hautsächlich der Fall sein, wenn Ehegatten und Kinder im Herkunftsland verbleiben. Die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 S 2 EStG müssen entgegen früherer Rechtslage nicht eingehalten werden.

 

Rn. 21

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Die zweite Alt betrifft EU- oder EWR Staatsangehörige, die nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschr stpfl gelten. Hierbei handelt es sich um sog Grenzpendler, also Personen, die im Ausl wohnen, aber im Inl tätig sind und im Inl ihre wesentlichen Einkünfte beziehen. Nicht notwendig ist, dass der StPfl im EU-Ausl wohnt.

Natürliche Personen sind auf Antrag als unbeschr stpfl nach § 1 Abs 3 EStG zu behandeln, wenn

- sie im Inl weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben
- inl Einkünfte nach § 49 EStG haben und
- die Einkommensgrenzen des § 1 Abs 3 S 2 –4 EStG erfüllt sind.

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