Rn. 91

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nicht in Genussscheinen verbriefte Genussrechte – zu den verbrieften Genussscheinen s Rn 77 – am inländischen Unternehmen des ArbG sind gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst l 5. VermBG begünstigt. Der Unterschied zu den Genussscheinen liegt in der fehlenden Verbriefung, inhaltlich kann daher im Wesentlichen auf die dortigen Grundsätze, s Rn 77 ff, verwiesen werden, s Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 110 (159. EL Oktober 2021). Die Genussrechte dürfen nicht zu einer Mitunternehmerschaft führen.

Wenn Rückzahlung zum Nennwert vereinbart ist, kann es sich um ein partiarisches Darlehen handeln, BMF BStBl I 2017, 1626, 1631.

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