Rn. 271

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Automobilwerke verkaufen innerhalb bestimmter Sperrfristen verbilligt Personenkraftwagen an ihre Belegschaftsmitglieder. Diese dürfen die mit Rabatt erworbenen Wagen idR erst nach Ablauf einer Behaltefrist von einem Jahr frei verkaufen, sog Jahreswagen. Die FinVerw hat bis 1989 das Vorliegen eines geldwerten Vorteils verneint, wenn der ArbN nur einen Wagen unter Einhaltung der Jahresfrist verbilligt erwirbt, vgl zuletzt BMF BStBl I 1988, 504. Der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Jahreswagen ist aber richtiger Ansicht nach stpfl Lohn; dabei führt die einjährige Veräußerungssperre nicht zum Wertabschlag (BFH BStBl II 1993, 687; Giloy, DStR 1986, 367). Ab 1990 gilt § 8 Abs 3 EStG. Der dem ArbN bei einer verbilligten Überlassung des Autos zufließende geldwerte Vorteil ist grundsätzlich stpfl Arbeitslohn. Er wird bewertet nach dem Unterschied zwischen dem vom ArbN zu zahlenden Betrag und dem um 4 % geminderten Preis, den Letztverbraucher am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich zahlen. Der angebotene Endpreis umfasst daher auch Rabatte, s BFH BStBl II 2013, 400. Von diesem geldwerten Vorteil bleibt ein Betrag von 1 080 EUR im Kj steuerfrei, § 8 Abs 3 EStG.

Rabatte, die ArbN von konzernzugehörigen Gesellschaften eingeräumt werden, sind nur dann Arbeitslohn, wenn aus der Gesamtwürdigung hervorgeht, dass mit der Rabattgewährung die für den ArbN erbrachte Arbeitsleistung abgegolten werden soll. Abzustellen ist somit nicht ausschließlich auf den Empfängerkreis, sondern auf den Rechtsgrund der Rabattgewährung. Die Drittzuwendungen sind somit nicht anders zu beurteilen als die Zuwendungen des ArbG selbst, s BFH vom 16.02.2022, VI R 53/18, nv.

 

Rn. 272

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

ArbN gewährte Preisvorteile gehören zum Arbeitslohn, wenn der ArbG an der Verschaffung dieser Preisvorteile mitgewirkt hat. Eine derartige Mitwirkung liegt vor, wenn er seinen ArbN aufgrund eines zwischen ihm und einem Automobilunternehmen abgeschlossenen Großkunden-Rahmenabkommens einen Anspruch auf einen bestimmten Rabatt verschafft hat. Dieser Rabatt unterliegt als geldwerter Vorteil der Lohnversteuerung, wenn er höher ist als der Differenzbetrag zwischen dem Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Angebotsort für gleichartige Kraftfahrzeuge tatsächlich gezahlt wird (üblicher Endpreis) und dem vom ArbN zu zahlenden Preis, vgl auch BMF BStBl I 2013, 729. Wird zB für eine bestimmte Automarke ortsüblich ein Rabatt von 10 % gewährt und liegt der mit dem Automobilunternehmen ausgehandelte Rabatt bei 18 %, sind zusätzlich von dem Preis nach üblichem Rabatt (10 %) der Bewertungsabschlag von 4 % und danach der Rabattfreibetrag iHv 1 080 EUR abzuziehen. Ein danach noch bestehender Preisvorteil ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. S hierzu auch BMF BStBl I 2013, 729; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Rabatte" Rz 50 (November 2020).

Ist nach den Ermittlungen ein geldwerter Vorteil für den ArbN gegeben, ist mE in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht ein eigenbetriebliches Interesse des ArbG in der mittelbaren Vorteilsgewährung liegt. Bei beruflichen Vielfahrern hat der ArbG ein berechtigtes Interesse daran, dass diese mit dem eigenen PKW fahren und er keinen eigenen Fuhrpark für durchzuführende Dienstreisen vorhalten muss.

Eine Pflicht des ArbG zur Erhebung der LSt nach § 38 Abs 1 S 2 EStG ist mE nur dann zu bejahen, wenn solche Zuwendungen "üblicherweise" vom Dritten geleistet werden. Eine betriebliche Übung dürfte genügen, so auch von Bornhaupt, BB 1993, 2493.

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