Rn. 48

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Werden ArbN Dritten (Entleihern) zur Arbeitsleistung überlassen, so besteht regelmäßig ein Dienstverhältnis nur gegenüber dem Verleiher. Von einer solchen ArbN-Gestellung ist die bloße Vermittlung eines ArbN zu unterscheiden, bei der der Vermittelnde keine ArbG-Funktionen übernimmt. Ob diese oder jene vorliegt, ist nach dem Unternehmerrisiko des Vermittelnden zu bestimmen, s BFH BStBl III 1967, 392; BStB II 1970, 716; 1972, 281; 1972, 697. Zur Auslegung nichtselbstständig/selbstständig s auch BFH BStBl II 1991, 409 mwN.

 

Rn. 49

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Überlassung von ArbN aufgrund einer ArbN-Gestellungsvereinbarung wird steuerlich regelmäßig kein Dienstverhältnis zum Entleiher begründet, auch wenn der ArbN in dessen Betrieb eingegliedert ist und von diesem unmittelbar Weisungen erhält, da der ArbN sich aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zum Verleiher dessen weiterreichendem geschäftlichen Willen unterordnet, während zum Entleiher nur tatsächliche Beziehungen bestehen, s BFH BStBl II 1968, 84; 1968, 791; 1969, 512; 1978, 205.

 

Rn. 50

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird ein gewerbsmäßiger ArbN-Verleiher ohne die nach Art 1 § 1 Abs 1 AÜG erforderliche Erlaubnis tätig, so sind seine Verträge mit dem Entleiher und mit dem Leih-ArbN zivilrechtlich unwirksam, § 9 Nr 1 AÜG, und es gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih-ArbN als zustande gekommen, § 10 Abs 1 AÜG. Steuerlich wird gleichwohl an das unwirksame Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leih-ArbN angeknüpft, solange diese Beteiligten den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Vereinbarungen eintreten und bestehen lassen, s BFH BStBl II 1982, 502. Die steuerlichen Folgen dieses Dienstverhältnisses, ggf einschließlich der Inanspruchnahme des Verleihers, bleiben bestehen. Daneben haftet seit 01.01.1986 der Entleiher nach § 42d Abs 69 EStG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen, s R 42d.2 LStR 2023; s § 42d Rn 98ff (Nacke).

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