Rn. 3001
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Hat der Erblasser Einkünfte aus KapVerm oder aus vermietetem oder verpachtetem Vermögen bezogen, wird dieses Vermögen ab dem Erbfall durch die Erbengemeinschaft zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen. Die Miterben bestimmen über die Verwendung des Vermögens, ihnen fließt der Vermögensertrag zu. Sie verwirklichen damit gemeinsam den Tatbestand der Einkünfteerzielung nach §§ 20, 21 EStG. Die erzielten Einkünfte werden ihnen grds nach ihren Erbanteilen zugerechnet (§ 2038 Abs 2 BGB, § 743 Abs 1 BGB). (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 6).
Rn. 3002
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Sofern neben PV auch BV zum Nachlass gehört und die Erbengemeinschaft hieraus betriebliche Einkünfte erzielt, führen diese nicht zu einer Abfärbung auf die Überschusseinkünfte. Die Erbengemeinschaft erzielt nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte, s Rn 2952.
Rn. 3003
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Veräußerung von PV kann zu sonstigen Einkünften iSd § 23 Abs 1 EStG führen. Da der Erbfall kein Anschaffungsvorgang ist, ist für Berechnung der Jahres- bzw 10-Jahres-Frist die Anschaffung durch den Erblasser maßgeblich. Das gilt auch für die Höhe der AK.
Rn. 3004–3010
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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