Rn. 342

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Eine sukzessive Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils an denselben Erwerber fällt ohne zeitlichen o wirtschaftlichen Zusammenhang der einzelnen Veräußerungsvorgänge nicht unter § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 Nr 3 EStG; jeder Vorgang ist insofern einzeln zu betrachten, u lediglich der letzte Veräußerungsvorgang fällt unter die Begünstigung nach §§ 16 Abs 4, 34 EStG. Anders ist dies, wenn die einzelnen Veräußerungsvorgänge in einen Gesamtplan eingebettet sind. Hierbei liegt insgesamt eine Veräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 o 3 EStG vor (glA Patt in H/H/R, § 16 EStG Rz 377, März 2013).

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