Rn. 88

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Wegen der Bezugnahme auf die Befreiung von der KSt gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG handelt es sich zum einen um inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, dh um solche mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, die im Inland unbeschränkt kstpfl sind. Die Befreiung von der KSt wird nur dann gewährt, wenn das KSt-Subjekt nach seiner Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder seiner sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 5 KStG). Zum anderen handelt es sich aber aufgrund der Erweiterung des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG durch das JStG 2009 auch um – im Inland beschränkt kstpfl – Körperschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und EWR-Staaten, welche inländische Einkünfte erzielen und die die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 Hs 2 KStG für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllen, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 51 (Oktober 2019); Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 37 (Mai 2021). Erfolgt hingegen die Zuwendung an eine ausländische gemeinnützige Körperschaft, die entweder keine inländischen Einkünfte erzielt oder die nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG erfüllt, ist die Regelung in § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG einschlägig, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 52 (Oktober 2019).

Zu den Empfängern rechnen auch nichtrechtsfähige Vereine und Stiftungen des privaten Rechts; vgl Hüttemann, DB 2000, 1584. Zu Förderstiftungen, Spendensammelstiftungen und nichtrechtsfähigen Stiftungen, Förder- und Spendensammelvereinen s BMF v 02.04.2002, BStBl I 2002, 491; OFD Münster v 26.08.2002, DB 2002, 1917; SenFin Berlin v 14.08.2003, DB 2003, 2094; zu einem inländischen Auslandsspendensammelverein vgl OFD Han v 09.10.2002, DStZ 2003, 50. Erfolgt die Zuwendung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Empfängerkörperschaft, berechtigt dies nicht zu einem Sonderausgaben-Abzug, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 51 (Oktober 2019); aA Hüttemann, DB 2008, 1590, 1593. § 10b Abs 1 S 1 EStG setzt die Förderung steuerbegünstigter Zwecke voraus, während ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Erzielung von Einnahmen durch Teilnahme am Wirtschaftsverkehr dient, ferner nimmt § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von der Steuerbefreiung aus, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 51 (Oktober 2019).

Der Spendenabzug an die von der KSt befreiten privatrechtlich verfassten Empfängerkörperschaften setzt voraus, dass diese die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG im Zeitpunkt der Zuwendung erfüllen. Dazu ist erforderlich, dass der Empfängerkörperschaft eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist. Es kann sich dabei um einen KSt-Freistellungsbescheid oder aber um eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder die Mitteilung über die Berechtigung, steuerbegünstigte Zuwendungen zu erhalten, handeln. Eine bestandskräftige Entscheidung über die KSt-Befreiung des Empfängers muss hingegen nicht vorliegen, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 37 (Mai 2021). Die genannten Bescheide sowie der KSt-Bescheid im Falle der Verneinung der KSt-Befreiung sind bindend für das für die Veranlagung des Zuwendenden zuständige FA, BFH v 15.06.1973, VI R 35/70, BStBl II 1973, 850; BFH v 18.07.1980, VI R 167/77, BStBl II 1981, 52; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 37 (Mai 2021); aA Hüttemann, FR 2012, 241: mangels gesetzlicher Grundlage keine Bindungswirkung im Verhältnis zum Spender.

Gemäß AEAO zu § 59 Nr 3 S 3 AO soll die FinVerw die Steuerbefreiung des Zuwendungsempfängers spätestens alle 3 Jahre überprüfen. War zunächst in Bezug auf die Empfängerkörperschaft ein KSt-Freistellungsbescheid ergangen, wird dieser jedoch später rückwirkend aufgehoben, entfallen somit die Voraussetzungen für den Spendenabzug, BFH v 18.07.1980, VI R 167/77, BStBl II 1981, 52. Da die Prüfung der Steuerbefreiung der Empfängerkörperschaft erst nachträglich im KSt-Verfahren und somit nach dem VZ erfolgt, in dem die Zuwendung des StPfl erfolgt ist, gewährt § 10b Abs 4 S 1 EStG dem gutgläubigen StPfl Vertrauensschutz, sofern ihm eine formell ordnungsmäßige Zuwendungsbestätigung vorliegt, ausführlich dazu s Rn 136 zur Zuwendungsbestätigung und s Rn 260 zu § 10b Abs 4 S 1 EStG.

 

Rn. 89

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Feststellungsverfahren nach § 60a AO hat mit Wirkung ab dem 29.03.2013, dem Tag nach der Verkündung des EhrenamtsstärkungsG v 21.03.2013, das Verfahren der vorläufigen Bescheinigung abgelöst.

Gemäß § 60a AO stellt das FA gesondert fest, ob die Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse die satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 61 AO für die KSt-Befreiung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Zeitpunkt der abschließenden Prüfung der Satzung erfüllt bzw im überprüften Zeitraum eingehalten hat, Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 37a (Mai 2021); Hüttemann, DB 2012, 2592. Für ausländische Körperschaften, die weder unbeschränkt stpfl nach § 1...

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